Englische Freezing Injunction gegen Nicht-EU-Bürger: Vollstreckbarkeit trotz fehlender realer Verknüpfung bejaht (Art. 24, 25 LugÜ)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 III 626 · ATF 129 III 626 · DTF 129 III 626
- Datum
- 30.07.2003
- Geschäftsnummer
- BGE 129 III 626
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 LugÜ Art. 4 LugÜ Art. 6 LugÜ Art. 24 LugÜ Art. 25 LugÜ Art. 31 LugÜ Art. 90 OG
Zusammenfassung
Die Motorola Credit Corporation erwirkte vor dem High Court of Justice in London eine englische Freezing Injunction gegen Murat Hakan Uzan, einen türkischen Staatsbürger ohne Wohnsitz in einem Lugano-Vertragsstaat, zur Sicherung von Forderungen aus Lieferungen an dessen Unternehmen Telsim. Die Verfügung blockierte Vermögenswerte bis zu 200 Mio. USD und wurde später dahingehend geändert, dass eine Vollstreckung ausdrücklich auch in Zürich zugelassen wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte die Massnahme für vollstreckbar. Der Betroffene führt staatsrechtliche Beschwerde und rügt insbesondere die Missachtung des rechtlichen Gehörs sowie das Fehlen einer realen Verknüpfung zwischen dem englischen Gericht und den ausserhalb Englands liegenden Vermögenswerten gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde ab und bestätigt die Vollstreckbarerklärung der englischen Freezing Injunction in der Schweiz. Die englische Freezing Injunction gilt als Entscheid im Sinne von Art. 25 LugÜ und ist nach Art. 31 Abs. 1 LugÜ grundsätzlich vollstreckbar. Der Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs scheitert, da dem Beschwerdeführer bezüglich der ursprünglichen Anordnung vom 30. Mai 2002 nachträgliches Gehör gewährt wurde und die spätere Änderung vom 12. November 2002, welche die Vollstreckung in Zürich erst explizit erlaubte, zwar ohne vorherige Anhörung erging, dem Betroffenen jedoch durch die Möglichkeit eines Anfechtungsverfahrens hinreichender Rechtsschutz geboten war. Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH zum Brüsseler Übereinkommen, die beim Lugano-Übereinkommen zu beachten ist.
Hinsichtlich der Zuständigkeit nach Art. 24 LugÜ entfällt das Erfordernis einer realen Verknüpfung zwischen dem Massnahmegericht und den betroffenen Vermögenswerten, weil der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat und somit nicht in den persönlichen Schutzbereich der Zuständigkeitsgarantien fällt (Art. 2, Art. 4 Abs. 1 LugÜ). Zudem bestand eine virtuelle Hauptsachenzuständigkeit des englischen Gerichts aufgrund der Streitgenossenschaft nach Art. 6 Ziff. 1 LugÜ, da Mitbeteiligte ihren Wohnsitz oder Vermögen in England hatten; diese virtuelle Zuständigkeit begründet voraussetzungslos auch die Eilzuständigkeit für einstweilige Massnahmen. Die Rüge der inhaltlichen Unbestimmtheit der Verfügung wird verworfen, da der Beschwerdeführer keine konkrete Normverletzung darlegte und damit seiner Substanziierungspflicht nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügte.
Regeste
Vollstreckung einer ausländischen vorsorglichen Sicherungsmassnahme; Lugano-Übereinkommen (LugÜ). Begriff der englischen "Freezing (Mareva) Injunction" sowie der englischen "world-wide Mareva Injunction" (E. 1). Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Beschwerden wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland (Art. 84 Abs. 1 lit. c OG; E. 2). Begründungspflicht des Beschwerdeführers (E. 4). Die englische "Freezing Injunction" ist ein Entscheid im Sinne von Art. 25 LugÜ und kann in der Schweiz vollstreckbar sein (Art. 31 Abs. 1 LugÜ; E. 5). Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) bei der Anwendung des LugÜ, insbesondere im Zusammenhang mit dem Gehörsanspruch des Schuldners (E. 5.2) und der Zuständigkeit zur Anordnung einstweiliger Massnahmen (Art. 24 LugÜ; E. 5.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.