Verurteilter pathologischer Spieler erhält keine amtliche Verteidigung für Wiederaufnahmegesuch: Verfahren aussichtslos, Beschwerde abgewiesen (Art. 29 Abs. 3 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 I 129 · ATF 129 I 129 · DTF 129 I 129
- Datum
- 14.01.2003
- Geschäftsnummer
- BGE 129 I 129
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein wegen qualifizierten Raubversuchs, mehrfachen Betrugs, Hausfriedensbruchs, Urkundenfälschung, Veruntreuung und Irreführung der Rechtspflege zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilter Beschwerdeführer stellt ein Wiederaufnahmegesuch gegen drei rechtskräftige Strafurteile. Er beantragt die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren vor dem Kantonsgericht und dem Bezirksgericht St. Gallen sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung vor dem Verwaltungsgericht. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen weist das Begehren ab; das Verwaltungsgericht bestätigt diese Ablehnung. Der Beschwerdeführer erhebt staatsrechtliche Beschwerde und rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie des rechtlichen Gehörs.
Das Bundesgericht tritt auf den Antrag, die kantonale Behörde sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer einen amtlichen Verteidiger beizugeben, nicht ein, da die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur ist und keine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht. Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids genügt, damit die kantonale Instanz aufgrund der bundesgerichtlichen Erwägungen neu entscheidet.
In der Sache selbst wird die Beschwerde abgewiesen. Zwar ist der angefochtene Zwischenentscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 87 Abs. 2 OG anfechtbar, weil das Fehlen eines Anwalts im Wiederaufnahmeverfahren einen nicht wiedergutmachbaren Nachteil bewirken kann. Bei der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dürfen jedoch auch die Erfolgsaussichten der beantragten Wiederaufnahme berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf amtliche Verteidigung nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK besteht nur für aussichtsreiche Verfahren.
Das Wiederaufnahmeverfahren wurde zu Recht als aussichtslos bezeichnet. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zum Tatzeitpunkt aufgrund einer pathologischen Spielsucht gemäss Art. 11 StGB nicht voll zurechnungsfähig gewesen und stützt sich auf Berichte seiner Therapeutin. Das Verwaltungsgericht folgte jedoch der Einschätzung des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts, wonach die Spielsucht bereits als Motiv für finanzielle Schwierigkeiten strafmildernd berücksichtigt worden war und fachärztliche Gutachten keine verminderte Zurechnungsfähigkeit ausgewiesen hatten. Auch der Kassationshof des Bundesgerichts hatte die Strafzumessung als bundesrechtskonform bestätigt. Da die Spielsucht im früheren Verfahren bereits aktenkundig war und keine neuen konkreten Anhaltspunkte für eine erhebliche Strafreduktion bestehen, verletzt die Verweigerung der amtlichen Verteidigung weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Eine allfällige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bleibt offen, da sie durch die umfassende Prüfung des Bundesgerichts geheilt wäre.
Regeste
Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. a OG; Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, anfechtbarer Zwischenentscheid, kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde. Wenn der Gesuchsteller seine Interessen im Wiederaufnahmeverfahren (Revision) ohne den Beistand eines Anwalts wahrnehmen muss, kann dies einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG bewirken (E. 1.1). Nichteintreten auf den Antrag, die kantonale Behörde sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren einen amtlichen Verteidiger beizugeben (E. 1.2). Bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Wiederaufnahmeverfahren können auch die Erfolgsaussichten der beantragten Wiederaufnahme geprüft werden (E. 2.2.2). Das Wiederaufnahmeverfahren durfte als aussichtslos bezeichnet werden (E. 2.2.3). Regeste Art. 29 al. 3 Cst. et art. 6 par. 3 let. c CEDH, art. 87 al. 2 OJ, art. 90 al. 1 let. a OJ; droit d'être assisté gratuitement par un avocat d'office, décision incidente attaquable, nature cassatoire du recours de droit public. Quand, dans une procédure de révision, le requérant doit défendre ses intérêts sans qu'on lui accorde l'assistance d'un avocat, il peut en résulter un préjudice irréparable au sens de l'art. 87 al. 2 OJ (consid. 1.1). Irrecevabilité de la conclusion tendant à ce que l'autorité cantonale soit invitée à désigner au recourant un avocat d'office pour la procédure cantonale (consid. 1.2). Dans l'examen d'une demande d'assistance judiciaire gratuite pour la procédure de révision, on peut aussi prendre en considération la probabilité d'admission des conclusions en révision (consid. 2.2.2). La procédure de révision pouvait en l'espèce être considérée comme vouée à l'échec (consid. 2.2.3). Regesto Art. 29 cpv. 3 Cost. e art. 6 n. 3 lett. c CEDU, art. 87 cpv. 2 OG, art. 90 cpv. 1 lett. a OG; diritto a un avvocato d'ufficio, decisione incidentale impugnabile, natura cassatoria del ricorso di diritto pubblico. Quando, nell'ambito di una procedura di revisione, l'istante debba difendere i propri interessi senza l'assistenza di un legale, può sorgere un danno irreparabile secondo l'art. 87 cpv. 2 OG (consid. 1.1). La conclusione, tendente a invitare l'autorità cantonale a designare al ricorrente un avvocato d'ufficio per la procedura cantonale, è inammissibile (consid. 1.2). Nel quadro dell'esame della domanda di assistenza giudiziaria per la procedura di revisione possono essere vagliate anche le probabilità di successo della postulata revisione (consid. 2.2.2). La procedura di revisione poteva essere ritenuta come votata all'insuccesso (consid. 2.2.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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