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Justizze. Art. 34 BV

Bundesgericht

Stimmrechtsbeschwerde gegen Beleuchtenden Bericht: Keine Verletzung politischer Rechte trotz Abschaffung Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 34 Abs. 1 und 2 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 130 I 290 · ATF 130 I 290 · DTF 130 I 290
Datum
28.07.2004
Geschäftsnummer
BGE 130 I 290
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 34 BV Art. 90 OG

Zusammenfassung

Der Zürcher Anwaltsverband, der Verein Demokratische Juristinnen und Juristen Zürich sowie Privatpersonen erheben Stimmrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kantonsrats Zürich, der Beschwerden zum Beleuchtenden Bericht über die Teilrevision der Strafprozessordnung abgewiesen hatte. Die Beschwerdeführer rügen, der Regierungsrat habe seine Pflicht zur objektiven Information verletzt, indem er die Abschaffung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde irreführend dargestellt und deren Deckungsgleichheit mit der staatsrechtlichen Beschwerde behauptet habe. Zudem wird beanstandet, dass einzelne Regierungsmitglieder durch öffentliche Äusserungen in den Abstimmungskampf eingegriffen hätten. Die Volksabstimmung vom 30. November 2003 wurde mit über 76 Prozent Ja-Stimmen angenommen.

Das Bundesgericht weist die Stimmrechtsbeschwerde ab. Es bestätigt zunächst die Legitimation sowohl der natürlichen Personen als auch der beiden Vereine zur Erhebung der Beschwerde, da diese gemäss ihren Statuten berufliche und staatspolitische Interessen vertreten und ein Grossteil ihrer Mitglieder im Kanton Zürich stimmberechtigt ist.

In der Sache hält das Gericht fest, dass zwar Art. 34 Abs. 2 BV die Behörden zu einer korrekten und zurückhaltenden Information verpflichtet, dies jedoch nicht bedeutet, dass jede wertende Stellungnahme unzulässig wäre. Die Aussage im Beleuchtenden Bericht, die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde sei „sozusagen deckungsgleich“ mit der staatsrechtlichen Beschwerde, mag streng juristisch nicht exakt sein, stellt aber im Kontext des Berichts keine schwerwiegende Fehlinformation dar. Der Bericht erwähnt ausdrücklich die Kürzung des Rechtsmittelzuges, legt die Meinung der Minderheit des Kantonsrats ausführlich dar und enthält keine unwahren Angaben zur Verfahrensdauer vor dem Kassationsgericht oder dem Bundesgericht. Ein durchschnittlich informierter Stimmbürger konnte erkennen, dass die Vorlage politisch umstritten war und eine Einschränkung der Rechtsmittel vorsah.

Hinsichtlich der öffentlichen Äusserungen einzelner Regierungsmitglieder stellt das Gericht klar, dass diesen die Teilnahme am Abstimmungskampf und die freie Meinungsäusserung nicht untersagt werden können. Da die beanstandeten Statements als Reaktion auf öffentliche Kritik erfolgten und die Debatte in den Medien intensiv geführt wurde, lag kein unzulässiger Eingriff in die Willensbildung vor. Angesichts des deutlichen Abstimmungsergebnisses von über 76 Prozent Ja-Stimmen ist zudem nicht ersichtlich, dass allfällige Unregelmässigkeiten das Ergebnis wesentlich beeinflusst haben könnten.

Regeste

Art. 34 Abs. 1 und 2 BV; Art. 85 lit. a und Art. 88 OG; kantonale Volksabstimmung vom 30. November 2003 über die Teilrevision der Zürcher StPO. Legitimation von Privaten und juristischen Personen zur Stimmrechtsbeschwerde (E. 1.2 und 1.3). Verpflichtung der Behörden zu sachlicher und ausgewogener Information der Stimmberechtigten in den Abstimmungsunterlagen; Zulässigkeit von öffentlichen Äusserungen einzelner Behördemitglieder im Abstimmungskampf (Zusammenfassung und Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3). Analyse des Beleuchtenden Berichtes des Regierungsrates, namentlich zur vorgeschlagenen Abschaffung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile und Erledigungsentscheide der Einzelrichter, Bezirksgerichte und Jugendgerichte sowie gegen Berufungsentscheide des Obergerichtes. Schwere Verfahrensfehler bzw. gravierende Fehlinformationen, welche das Abstimmungsergebnis wesentlich beeinflusst bzw. verfälscht haben könnten, im vorliegenden Fall verneint (E. 4-6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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