Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Staatsverträgen: Novenverbot gilt trotz freier Kognition (Art. 84 Abs. 1 lit. c OG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 128 I 354 · ATF 128 I 354 · DTF 128 I 354
- Datum
- 31.05.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 128 I 354
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die A. Ltd. reichte beim Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde gegen Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich ein, welche die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs und die definitive Rechtsöffnung in einer Betreibung ablehnten. Die Beschwerdeführerin stützte sich dabei auf die Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland, namentlich des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, und beantragte zusätzlich die Einvernahme eines Zeugen vor Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde ab. Es änderte seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass das für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde geltende Novenverbot nunmehr auch bei Beschwerden wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. c OG zur Anwendung kommt.
Zwar prüft das Bundesgericht die Anwendung von Staatsverträgen weiterhin frei, soweit diese gehörig beanstandet ist. Da jedoch seit der Gesetzesnovelle vom 4. Oktober 1991 die Ausnahme von der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges für Staatsvertragsbeschwerden entfallen ist und diese dem Grundsatz der relativen Subsidiarität unterstellt wurden, greift folgerichtig das Novenverbot Platz. Neue rechtliche Argumente, Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind somit grundsätzlich unzulässig, es sei denn, sie fallen unter spezifische Ausnahmen wie etwa Vorbringen, zu denen erst die Begründung des angefochtenen Entscheides Anlass gibt oder die sich aufgrund von Sachverhaltsabklärungen gemäss Art. 95 OG erstmals als relevant erweisen.
Die freie Sachverhaltsprüfung des Bundesgerichts im Rahmen von Staatsvertragsbeschwerden bleibt von dieser Praxisänderung unberührt, da sie nie mit dem Novenrecht begründet wurde, sondern sich auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt bezieht. Die Beschwerde der A. Ltd. scheiterte somit an der Unzulässigkeit der neuen Vorbringen im Lichte der geänderten Rechtslage bezüglich Art. 84 Abs. 1 lit. c OG und Art. 86 Abs. 1 OG.
Regeste
Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland (Art. 84 Abs. 1 lit. c OG). Das für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde geltende Novenverbot kommt auch bei der Beschwerde wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland zur Anwendung (Änderung der Rechtsprechung; E. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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