Steuerpflichtiger reicht trotz Mahnung keine Steuererklärung ein: Ermessensveranlagung für 2007–2009 bleibt wirksam, da offensichtliche Unrichtigkeit nicht nachgewiesen (Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG)
- Datum
- 18.09.2019
- Geschäftsnummer
- 2C_890/2018
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 18 DBG Art. 130 DBG Art. 132 DBG Art. 146 DBG Art. 1 StHG Art. 7 StHG Art. 42 StHG Art. 46 StHG Art. 48 StHG Art. 73 StHG Art. 3 UWG
Zusammenfassung
Ein Steuerpflichtiger erhob Beschwerde an das Bundesgericht gegen ein Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, mit dem dessen Beschwerde gegen die steuerliche Veranlagung für die Jahre 2007 bis 2009 abgewiesen worden war. Streitig waren die Höhe des steuerbaren Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Verweigerung von Abzügen für Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Kinder sowie die Schätzung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe willkürlich entschieden, seine Gehörsrechte verletzt und Bundesrecht verletzt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Mahnung keine Steuererklärung für die Jahre 2007 bis 2009 eingereicht hatte, weshalb die kantonale Steuerverwaltung zu Recht eine Ermessensveranlagung nach Artikel 130 Absatz 2 Satz 1 DBG vornahm. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den massgeblichen Steuerperioden Eigentümer mehrerer Liegenschaften in U.________ war, diese systematisch erwarb und finanzierte, und über eine Homepage unter der Firma G.________ umfassende Dienstleistungen im Immobilienbereich anbot – alles Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht gemäss Artikel 18 Absatz 1 DBG. Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, eine solche Tätigkeit sei nie ausgeübt worden, wurde mangels jeglicher Nachweise nicht berücksichtigt. Auch die Rüge zur Verweigerung von Unterhaltsabzügen scheiterte: Elf der vorgelegten Zahlungsbelege lauteten nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf H.________, und er hatte keinen hinreichenden Beweisantrag zur Befragung dieses Zeugen gestellt; die Vorinstanz durfte daher die offensichtliche Unrichtigkeit der Verweigerung nicht annehmen. Zur Schätzung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz die Einschätzung der Steuerverwaltung – basierend auf Organtätigkeiten in verschiedenen Gesellschaften – als plausibel erwog und der Beschwerdeführer nicht nachwies, dass wesentliche Gesichtspunkte übergangen oder falsch gewürdigt worden seien. Damit war die Beschwerde sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Stadt unbegründet. Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Beweislast bei Ermessensveranlagungen bekräftigt und klärt, dass die Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheids auch Aspekte umfasst, die im ersten Rechtsgang ausdrücklich für rechtmässig erklärt wurden.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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