Steuerpflichtige kündigt Einsprache gegen Ermessensveranlagung mit bloßer Absichtserklärung zur Nachreichung: Fehlende bezifferte Antragstellung und Begründung führen zur Unzulässigkeit (Art. 132 Abs. 3 DBG)
- Datum
- 07.06.2016
- Geschäftsnummer
- 2C 372/2016
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 71 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 24 BZP Art. 124 DBG Art. 126 DBG Art. 130 DBG Art. 131 DBG Art. 132 DBG Art. 146 DBG Art. 139 LS Art. 140 StG Art. 46 StHG Art. 48 StHG Art. 73 StHG
Zusammenfassung
Die X.________ AG erhob Einsprache gegen die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen durch das kantonale Steueramt Zürich für die Steuerperioden 2010/2011 und 2011/2012. Die Steuerpflichtige hatte zuvor nur ungenügende Unterlagen nachgereicht und kündigte in der Einsprache vom 18. Juni 2015 lediglich an, die fehlenden Dokumente zur internen Verrechnung bis zum 31. Juli 2015 nachzureichen. Das Steueramt trat nicht ein, weil die Einsprache weder einen bezifferten Antrag noch eine hinreichende Begründung für die behauptete offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung enthalte. Die kantonalen Instanzen wiesen die Rechtsmittel ab. Die Steuerpflichtige erhob beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte die Aufhebung des Vorinstanzentscheids sowie die Zurückweisung der Sache an das Steueramt zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheide der kantonalen Instanzen. Es stellte fest, dass die Einsprache vom 18. Juni 2015 keinen bezifferten Antrag enthielt und auch keine hinreichende Begründung dafür lieferte, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig sei; vielmehr beschränkte sich die Steuerpflichtige auf eine bloße Absichtserklärung zur Nachreichung von Unterlagen bis zum 31. Juli 2015. Da die 30-tägige Einsprachefrist nach Art. 132 Abs. 1 DBG eine peremptorische Frist ist, die nicht erstreckbar ist, konnte die Ankündigung einer späteren Nachlieferung nicht als fristgerechte Erfüllung der Mitwirkungspflicht gelten. Die gesetzlichen Anforderungen an eine Einsprache gegen eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG – nämlich eine Begründung der offensichtlichen Unrichtigkeit samt Nennung allfälliger Beweismittel – waren daher nicht erfüllt. Damit fehlte es an einer Sachurteilsvoraussetzung, sodass auf die Sache nicht einzutreten war. Die Vorinstanz habe die maßgeblichen Normen bundesrechtskonform ausgelegt und angewendet. Auch hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich ergab sich dieselbe Beurteilung, da Art. 46 Abs. 3 StHG und Art. 48 Abs. 2 StHG die bundesrechtlichen Vorgaben vollständig übernehmen. Die Beschwerde war somit insgesamt unbegründet. Die Kosten des Bundesgerichtsverfahrens von Fr. 8'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klargestellt hat, dass eine reine Ankündigung zukünftiger Mitwirkung nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung erfüllt und dass die peremptorische Natur der Einsprachefrist auch im Steuerrecht strikt gilt.
Regeste
Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2010/2011 und 2011/2012 (Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen) | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Darlehensvergabe in grossem Umfang ohne steuerliche Deklaration: Nachbesteuerung der Zinseinnahmen für 2010–2015 bestätigt (Art. 151 Abs. 1 DBG)
- Steuerpflichtige beantragt Nichtigkeit von Nachsteuer- und Bussenverfügungen wegen formeller und inhaltlicher Mängel sowie Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist: alle Rügen abgewiesen (Art. 151 Abs. 1 DBG)