Justizze.

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Justizze. Art. 127 BV

Bundesgericht

Verein mit Immobilien in 19 Kantonen: Interkantonale Kapitalsteuerausscheidung nach objektmässiger Zuweisung der Liegenschaften und repartitionsquotenmässiger Verlegung der Schulden (Art. 127 Abs. 3 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 148 I 65 · ATF 148 I 65 · DTF 148 I 65
Datum
01.01.2022
Geschäftsnummer
BGE 148 I 65
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 105 BGG Art. 127 BV Art. 72 StG/SG Art. 73 StG/SG Art. 74 StG/SG Art. 2 StHG Art. 13 StHG Art. 14 StHG Art. 20 StHG Art. 21 StHG Art. 29 StHG Art. 48 StHG

Zusammenfassung

Ein Verein mit Sitz in Bern und Immobilienbestand in 19 Kantonen wurde für die Steuerperiode 2015 in allen Kantonen veranlagt. Gegen die letzte Veranlagung durch das kantonale Steueramt St. Gallen erhob er Einsprache, die abgewiesen wurde; ein Rekurs wurde teilweise gutgeheissen, doch blieb die Beschwerde beim Verwaltungsgericht St. Gallen erfolglos. Der Verein beschwerte sich beim Bundesgericht gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung sämtlicher Veranlagungen sowie deren Neuveranlagung nach einer bestimmten Methode. Die Streitfrage war, ob die Anwendung unterschiedlicher Ausscheidungsmethoden für die Kapitalsteuer bei einem Verein mit Betriebs- und Kapitalanlageliegenschaften in mehreren Kantonen zu einer interkantonalen Doppelbesteuerung führt.

Das Bundesgericht hob die Veranlagungen der Kantone auf, die zu tief oder zu hoch ausgefallen waren, darunter auch diejenige des Kantons St. Gallen. Es stellte fest, dass Vereine bei der Kapitalsteuer nicht wie Kapitalgesellschaften auf dem Eigenkapital, sondern auf dem Reinvermögen nach den Vermögenssteuerregeln besteuert werden müssen. Daher ist bei Vereinen grundsätzlich eine objektmässige Zuweisung der Kapitalanlageliegenschaften an den jeweiligen Liegenschaftskanton geboten, während die Schulden quotenmässig nach Repartitionsquoten verlegt werden müssen. Die Kantone St. Gallen und Bern hatten stattdessen ein „Eigenkapital“ gebildet und darauf die Repartitionsquote angewendet, was gegen die Grundsätze des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts verstösst. Der Kanton St. Gallen hatte zwar den korrekten Betrag von Fr. 11'906'751.- errechnet, ihn aber aus prozessrechtlichen Gründen auf Fr. 11'723'300.- reduziert; die anderen Kantone hatten dem Kanton St. Gallen hingegen nur Fr. 8'641'386.- zugewiesen, was eine interkantonale Doppelbesteuerung darstellte. Das Bundesgericht verwies die Sache zur Neuveranlagung an die kantonalen Instanzen. Die Entscheidung klärt die methodische Trennung zwischen Vermögens- und Kapitalsteuer bei Vereinen und verlangt die Anwendung einheitlicher Repartitionsfaktoren für die Schuldenverlegung bei der Vermögenssteuer, um interkantonale Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Regeste

Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 14 und 29 Abs. 2 lit. c StHG; Kapitalsteuer bei Vereinen; Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung; Ausscheidung von Betriebs- und Kapitalanlageliegenschaften bei der Kapital- und der Vermögenssteuer. Grundsätze des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts und funktionale Hierarchie zwischen kantonalem und interkantonalem Steuerrecht, insbesondere betreffend die Abgrenzung von Steuerfaktoren (E. 3). Für die Verlegung der Schulden sind die Aktiven auch bei der Vermögenssteuer nach einheitlichen Regeln zu bewerten. Es ist dazu auf die Repartitionsfaktoren der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK abzustellen (Praxisänderung; E. 4.1). Aktiven und Passiven sind für die kapitalsteuerliche Ausscheidung bei Vereinen nicht zu einem "Eigenkapital" zu verrechnen, sondern das Bruttovermögen und die Schulden sind - wie bei der Vermögenssteuer üblich - separat zu verlegen (E. 4.4 und 4.5). Die Kantone sind nicht zur Übernahme von Schuldüberschüssen aus anderen Kantonen verpflichtet, wenn diese alleine aus harmonisierungsrechtlich fragwürdigen Unterbewertungen von Liegenschaften herrühren (E. 4.6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.