Aktiengesellschaft verpasst mehrfach Frist für Steuererklärung 2019: Ermessensveranlagung und Nichteintreten auf Einsprache rechtmässig (Art. 132 Abs. 3 DBG)
- Datum
- 30.08.2024
- Geschäftsnummer
- 9C 730/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 106 BGG Art. 109 BGG Art. 5 BV Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 132 DBG Art. 164 DBG Art. 164 StG Art. 48 StHG
Zusammenfassung
Die A.________ AG erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, mit dem dieser die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung auf die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung für die Steuerperiode 2019 abgewiesen hatte. Die Beschwerdeführerin rügte unter anderem eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, willkürliche Beweiswürdigung, überspitzten Formalismus sowie die fehlende Berücksichtigung ihrer konkreten Situation bei der Veranlagung und der Ablehnung einer Fristverlängerung. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung oder alternativ die Anordnung, auf die Einsprache einzutreten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil sie in allen Teilen offensichtlich unbegründet ist. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass die Einsprache vom 2. Dezember 2021 nicht fristgerecht begründet und ohne Beweismittelangebot erfolgt war, wie es gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG, Art. 164 Abs. 2 StG/TG und Art. 48 Abs. 2 StHG erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin hatte sich lediglich auf eine Mitwirkung in Aussicht gestellt und um Sistierung ersucht, ohne sich detailliert und substanziiert zu den ermessensweise festgesetzten Steuerfaktoren zu äussern. Die Vorinstanz hatte zudem ausreichend zum Anspruch auf rechtliches Gehör Stellung genommen, insbesondere zur Frage der Buchprüfung, die die Beschwerdeführerin als Grund für die Abschreibung des Verfahrens geltend machte. Der Verzicht der Steuerverwaltung auf Stellungnahme zu einer nachträglichen Eingabe vom 24. Februar 2023 stellt keine Beschwerdeanerkennung dar, und die nachträgliche Eingabe vom 15. Juni 2023 mit neuen Noven war für die Beurteilung des Nichteintretens nicht erheblich, da sie erst nach Ablauf der Einsprachefrist eingereicht wurde. Die zweimalige Mahnung durch die Steuerverwaltung am 11. August 2020 und am 8. September 2021 sowie die abschliessende Weigerung, weitere Fristverlängerungen zu gewähren, stellen weder überspitzten Formalismus noch einen Verstoss gegen Treu und Glauben, Rechtsgleichheit oder Verhältnismässigkeit dar, insbesondere angesichts der fast zwei Jahre währenden Untätigkeit der Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Gelegenheiten zur Nachholung. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.
Dieses Urteil bestätigt die strenge Handhabung der formellen Anforderungen an Einsprachen gegen Ermessensveranlagungen und klärt, dass nachträgliche Eingaben und Verzichte der Verwaltung auf Stellungnahme keine Beschwerdeanerkennung bewirken. Es unterstreicht zudem, dass die Behauptung eines überspitzten Formalismus bei wiederholten Mahnungen und klaren Fristsetzungen nicht stichhaltig ist, wenn die steuerpflichtige Gesellschaft ihre Mitwirkungspflichten über lange Zeit nicht erfüllt.
Regeste
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, Steuerperiode 2019 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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