Justizze.

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Justizze. Art. 48 StHG

Bundesgericht

Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Israel verpasst Frist für Beschwerde gegen Bundessteuerentscheid und begründet Einsprache gegen Ermessensveranlagung unzureichend (Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 2 StHG)

Datum
20.03.2017
Geschäftsnummer
2C_924/2016
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 71 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 100 BGG Art. 147 StG Art. 149 StG Art. 46 StHG Art. 48 StHG Art. 73 StHG Art. 58 VRG/SO Art. 145 ZPO

Zusammenfassung

Ein in Israel wohnhafter Steuerpflichtiger reichte seine Steuererklärung 2014 im Kanton Solothurn ein und deklarierte lediglich einen Anteil an einer Liegenschaft sowie keine weiteren Einkommen oder Vermögenswerte. Die Veranlagungsbehörde forderte ihn auf, umfangreiche Unterlagen zum weltweiten Einkommen und Vermögen einzureichen, andernfalls drohte eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. Der Steuerpflichtige reichte keine Unterlagen ein. Darauf erfolgte eine Ermessensveranlagung. Gegen diese erhob er Einsprache, in der er lediglich den Abzug bestimmter Schuldzinsen und gemeinnütziger Zuwendungen beantragte, ohne die Voraussetzungen der Ermessensveranlagung anzufechten oder deren offensichtliche Unrichtigkeit zu behaupten. Das kantonale Steuergericht trat auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wegen Fristversäumnis nicht ein und wies die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern ab. Der Steuerpflichtige erhob Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2014 nicht ein, weil die Beschwerdefrist versäumt wurde: Die Verfügung der Veranlagungsbehörde war am 19. Februar 2016 zugestellt worden, die Beschwerde am 2. April 2016 eingegangen – also verspätet – und der Beschwerdeführer hat weder Gründe für eine Wiederherstellung der Frist geltend gemacht noch in seiner Beschwerde dargelegt, weshalb die Vorinstanz bei ihrer Fristprüfung gegen Art. 95 BGG verstoßen haben sollte (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Für die Staatssteuer 2014 weist das Bundesgericht die Beschwerde ab, weil die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung unzureichend begründet war: Der Beschwerdeführer hatte im Veranlagungsverfahren trotz Mahnung keine Unterlagen eingereicht, wodurch die Veranlagungsbehörde zur Ermessensveranlagung gemäss § 147 Abs. 2 StG/SO (Art. 46 Abs. 3 StHG) berechtigt war; gegen eine solche Veranlagung kann der Steuerpflichtige gemäss § 149 Abs. 4 StG/SO (Art. 48 Abs. 2 StHG) nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit Einsprache erheben, wozu er die unterlassenen Mitwirkungshandlungen nachholen muss; der Beschwerdeführer tat dies nicht, sondern begrenzte seine Einsprache auf den Abzug einzelner Posten, ohne die Ungewissheit über seine gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu beseitigen. Das Bundesgericht trägt daher die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer auf (Art. 66 Abs. 1 BGG); Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Entscheidung verdeutlicht die strikten prozessualen Anforderungen an die Begründung einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung und die Konsequenzen einer fristversäumten Beschwerde in Bundessteuersachen, wo das DBG den Fristenlauf abschliessend regelt und keinen Fristenstillstand kennt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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