Justizze.

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Justizze. Art. 48 StHG

Bundesgericht

AG verpasst mehrfach Fristen für Steuererklärung 2020 trotz zweier Fristerstreckungen: Ermessensveranlagung und Nichteintreten in Einsprache rechtmässig (Art. 164 Abs. 2 StG/TG)

Datum
05.02.2026
Geschäftsnummer
9C_140/2025
Abteilung
III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 82 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 109 BGG Art. 132 DBG Art. 48 StHG Art. 73 StHG

Zusammenfassung

Die A.________ AG erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, mit dem dessen Bestätigung der Nicht-Eintretens-Entscheidung der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau gegenüber der Einsprache der AG gegen eine Ermessensveranlagung für die Steuerperiode 2020 bestätigt worden war. Streitig war, ob die Steuerverwaltung zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten war und ob die Voraussetzungen für die Ermessensveranlagung gegeben waren.

Das Bundesgericht verwirft die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführerin hatte die Steuererklärung für das Steuerjahr 2020 nicht eingereicht, obwohl sie zweimal zur Einreichung aufgefordert und zweimal mit Fristerstreckungen bis zum 30. Juni 2022 bzw. 14 Tage nach dem 19. Juli 2022 aufgefordert worden war; sie liess auch diese letzten Fristen ungenutzt verstreichen. Die Steuerverwaltung durfte daher am 29. August 2022 eine Ermessensveranlagung vornehmen. Die anschliessende Einsprache vom 29. September 2022 war nicht hinreichend begründet und enthielt keine Beweismittelangebote, wie es Art. 164 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Thurgau (StG/TG), ergänzt durch Art. 48 Abs. 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) und Art. 132 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), verlangt. Die Vorinstanz durfte daher auf die Einsprache nicht eintreten. Die Beschwerdeführerin konnte weder geltend machen, dass die Voraussetzungen für die Ermessensveranlagung fehlten, noch dass die Steuerverwaltung bei der Ablehnung des Fristerstreckungsgesuchs oder bei der zweiten Mahnung Verfassungsgrundsätze wie Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV), rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) oder Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt hätte. Die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Entscheidung bestätigt die strenge Handhabung der Mitwirkungspflichten im Steuerverfahren und klärt, dass die Unzulänglichkeit einer Einsprache die inhaltliche Prüfung der Ermessensveranlagung ausschliesst.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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