Ehepaar beantragt Verlustabzug aus selbständiger Erwerbstätigkeit: Steueramt setzt Einkommen auf Fr. 0.- fest, doch fehlte Mahnung vor Ermessensveranlagung und Begründung deutet auf materielle Prüfung (Art. 130 Abs. 2 DBG)
- Datum
- 24.06.2025
- Geschäftsnummer
- 9C_459/2024
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 89 BGG Art. 106 BGG Art. 18 DBG Art. 27 DBG Art. 130 DBG Art. 132 DBG Art. 46 StHG Art. 48 StHG Art. 72 StHG
Zusammenfassung
Ein Ehepaar legte für die Steuerperioden 2016 bis 2019 Verluste aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit von A.A.________ zur Abzugsbeantragung ein. Das Steueramt des Kantons Solothurn wies die Verluste als nicht abzugsfähig zurück und setzte das Einkommen ermessensweise auf Fr. 0.- fest. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache und reichten korrigierte Jahresrechnungen sowie Angaben zu drei bisher unerklärten Bankkonten nach. Das Steueramt führte eine Buchprüfung durch und stellte Mängel fest, woraufhin es bei der Aufrechnung blieb. Das Kantonalsteuergericht Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Das Ehepaar beschwerte sich beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Festsetzung der Verluste oder zumindest die Rückweisung zur Neubeurteilung.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn auf und wies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Es stellte fest, dass die Veranlagungsverfügungen vom 3. und 18. November 2021 keinerlei Hinweise auf eine Veranlagung nach pflichtgemäßem Ermessen enthielten – weder in ihrer Bezeichnung noch in der Nennung der einschlägigen Sonderbestimmungen wie Art. 130 Abs. 2 DBG oder Art. 132 Abs. 3 DBG. Zudem erfolgte vorher keine zwingend erforderliche Mahnung gemäß Art. 130 Abs. 2 DBG und § 50bis Abs. 3 der Vollzugsverordnung des Kantons Solothurn. Die Abweichungsbegründung des Steueramts – „bei der ausgewiesenen selbständigen Erwerbstätigkeit handelt es sich um eine nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit. Der erzielte Verlust kann steuerlich nicht zum Abzug zugelassen werden, da mehr als vier Jahre kein Gewinn erzielt wurde“ – deutet klar auf eine materielle Würdigung des Tatbestands der selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 18 Abs. 1 DBG und Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. b DBG hin, nicht auf eine Ermessensveranlagung. Damit lag kein Fall einer partiellen Veranlagung nach Ermessen vor, sondern eine herkömmliche Aufrechnung im Sinne einer „herkömmlichen Aufrechnung“, für die nach Art. 132 Abs. 2 DBG kein erhöhter Unrichtigkeitsnachweis, sondern das ordentliche Regelbeweismass gilt. Die Vorinstanz hatte daher fälschlich nur die fristgerecht eingereichten Unterlagen gewürdigt und die später nachgereichten korrigierten Jahresrechnungen und sonstigen Beweismittel als verspätet verworfen. Sie war vielmehr verpflichtet, sämtliche während des Einspracheverfahrens vorgelegten Unterlagen im Rahmen des Regelbeweismasses zu prüfen. Dieser qualifizierte Fehler machte die Aufhebung des Urteils notwendig. Für die Staats- und Gemeindesteuern gelten nach Art. 72 Abs. 2 StHG dieselben harmonisierten Grundsätze wie für die direkte Bundessteuer. Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdegegner zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 4'000.- und zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3'000.- an die Beschwerdeführer, da es sich hier um sein Vermögensinteresse handelte. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine bloße Behauptung der Liebhaberei in der Begründung einer Veranlagungsverfügung – ohne Androhung einer Ermessensveranlagung und ohne Mahnung – die Anwendung des strengen Unrichtigkeitsnachweises ausschließt und stattdessen die vollständige materielle Prüfung aller vorgelegten Beweise erfordert.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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