Beschwerde gegen Zusatzstrafe wegen qualifizierten Raubs: Zusatzstrafe zu ausländischen Urteilen unzulässig, Beschwerde abgewiesen (Art. 49 Abs. 2 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 IV 329 · ATF 142 IV 329 · DTF 142 IV 329
- Datum
- 28.09.2016
- Geschäftsnummer
- 6B_466/2015
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 106 BGG Art. 35 GOG/BS Art. 49 StGB Art. 391 StPO
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer war wegen qualifizierten Raubs und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises verurteilt worden und hatte gegen die Zusatzstrafe von 22 Monaten Beschwerde erhoben. Er rügte eine Verletzung der Strafkompetenz des Dreiergerichts sowie eine Willkür bei der Strafzumessung. Die Vorinstanz hatte die Berufung abgewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte eine Herabsetzung der Zusatzstrafe auf 13 Monate oder eine Rückweisung an die Vorinstanz und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB nur zu inländischen Urteilen ausgefällt werden darf; die Voraussetzung, dass die frühere Tat durch eine inländische Strafbehörde materiell beurteilt wurde, war nicht erfüllt, da die Grundstrafen aus Deutschland und Frankreich stammten. Die kantonalen Gerichte hätten daher für die in der Schweiz begangenen Straftaten eine eigenständige Gesamtfreiheitsstrafe aussprechen müssen. Die Zusatzstrafe von 22 Monaten war zwar rechtlich unzulässig, doch führte dies nicht zur Aufhebung des Entscheids, weil das Ausfällen einer Zusatzstrafe eine erhebliche Strafminderung darstellt und aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers zurückgekommen werden durfte. Das Bundesgericht hielt ferner fest, dass die Zusatzstrafe von 22 Monaten innerhalb der Strafkompetenz des Dreiergerichts lag, da sie als selbstständige Strafe für die neu zu beurteilenden Taten gilt und nicht an die hypothetische Gesamtstrafe geknüpft ist. Die Rüge der Willkür wurde zurückgewiesen, weil die Vorinstanz ihre Entscheidung sachgerecht begründet hatte und kein offensichtlich unhaltbarer Entscheid vorlag. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG), und die Gerichtskosten von Fr. 800.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei seiner finanziellen Situation bei der Festsetzung Rechnung getragen wurde (Art. 65 Abs. 2 BGG). Diese Entscheidung präzisiert die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 2 StGB auf ausländische Urteile und klärt, dass Zusatzstrafen nur zu inländischen Urteilen zulässig sind.
Regeste
Art. 49 Abs. 2 StGB; Zusatzstrafe bei ausländischen Strafurteilen; Bestimmung der Strafkompetenz bei Zusatzstrafen. Eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB kann nur zu inländischen Entscheiden ausgesprochen werden (Änderung der Rechtsprechung; E. 1.4.1). Die Strafkompetenz der Strafbehörden richtet sich im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 StGB nach der zu erwartenden Zusatz- und nicht nach der hypothetischen Gesamtstrafe (E. 1.4.2). Regeste Art. 49 al. 2 CP; peine complémentaire en cas de condamnations préalables à l'étranger; détermination de l'autorité compétente pour prononcer une peine complémentaire. Une peine complémentaire au sens de l'art. 49 al. 2 CP n'entre en considération que si la première condamnation a été prononcée en Suisse (changement de jurisprudence; consid. 1.4.1). La compétence des autorités pénales se détermine dans le cadre de l'art. 49 al. 2 CP d'après la peine complémentaire à prononcer et non d'après la peine hypothétique d'ensemble (consid. 1.4.2). Regesto Art. 49 cpv. 2 CP; pena complementare in caso di precedenti condanne penali straniere; determinazione dell'autorità penale competente a pronunciare una pena complementare. Una pena complementare giusta l'art. 49 cpv. 2 CP entra in considerazione unicamente se la pena precedente è stata pronunciata in Svizzera (cambiamento della giurisprudenza; consid. 1.4.1). Nell'ambito dell'art. 49 cpv. 2 CP, la competenza delle autorità penali si determina in funzione della pena complementare che sarà presumibilmente inflitta e non dell'ipotetica pena unica (consid. 1.4.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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