Oberstaatsanwaltschaft klagt gegen Freispruch wegen aktiver Privatbestechung und Urkundenfälschung: Vorinstanz verletzt Bundesrecht durch falsche Rechtsanwendung (Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG, Art. 391 Abs. 2 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 IV 179 · ATF 143 IV 179 · DTF 143 IV 179
- Datum
- 15.02.2017
- Geschäftsnummer
- 6B_1128/2016
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Zürich, das X.________ von mehrfacher Urkundenfälschung freisprach und Y.________ sowie Z.________ vollumfänglich freisprach. Die Beschwerdeführerin beantragte, X.________ zusätzlich wegen Urkundenfälschung zu verurteilen und Y.________ sowie Z.________ wegen aktiver Privatbestechung zu verurteilen. Streitig war, ob die Vorinstanz bei der Beurteilung der aktiven Privatbestechung das reformatio-in-peius-Verbot richtig angewandt hatte und ob sie bei der Urkundenfälschung die richtige Tatbestandsvariante – Urkundenfälschung im engeren Sinne statt Falschbeurkundung – geprüft hatte.
Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie den Freispruch von Y.________ und Z.________ wegen aktiver Privatbestechung mit dem reformatio-in-peius-Verbot begründete. Das Bundesgericht stellte klar, dass eine Verurteilung als Haupttäter einer aktiven Privatbestechung (Vergehen nach Art. 10 Abs. 3 StGB) nicht schwerer wiegt als eine Verurteilung als Gehilfe zu Betrug (Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB), weil bei der Gehilfenschaft zu Betrug eine Freiheitsstrafe von über drei Jahren möglich bleibt, während bei aktiver Privatbestechung diese Strafhöhe ausgeschlossen ist. Damit war die Vorinstanz verpflichtet, die Frage der aktiven Privatbestechung neu zu prüfen (Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG).
Weiter verletzte die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie den Vorwurf der Urkundenfälschung gegen X.________ und Z.________ ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) prüfte, obwohl die Anklage und die erste Instanz ausdrücklich die Urkundenfälschung im engeren Sinne – also die Herstellung einer unechten Urkunde durch einen nicht bevollmächtigten Vertreter – beurteilt hatten. Die Vorinstanz musste daher die Tatbestandsvariante der Urkundenfälschung im engeren Sinne (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB für X.________; Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB für Z.________) neu prüfen.
Kosten wurden nicht erhoben, da die Beschwerdegegner auf Anträge verzichteten oder sich nicht vernehmen liessen (Art. 66 Abs. 1 BGG), die Beschwerdeführerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 68 Abs. 3 BGG) und dem Kanton Zürich keine Gerichtskosten aufzuerlegen waren (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die Qualifikation als Haupttäter eines Vergehens nicht automatisch eine reformatio in peius darstellt, wenn die vorherige Verurteilung als Gehilfe zu einem Verbrechen erfolgte, und weil sie die strikte Trennung zwischen Urkundenfälschung im engeren Sinne und Falschbeurkundung betont – insbesondere bei der Beurteilung der Zeichnungsberechtigung im Geschäftsverkehr.
Regeste
Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius; Gehilfenschaft und Täterschaft. Das Verschlechterungsverbot ist nicht verletzt, wenn ein Verhalten statt als Gehilfenschaft zu einem Verbrechen als Vergehen in Haupttäterschaft qualifiziert wird. Eine Verurteilung als (Mit-)Täter wiegt gegenüber einer Verurteilung als Gehilfe nur schwerer, soweit die Verurteilungen denselben Straftatbestand beziehungsweise dieselbe Deliktskategorie betreffen. Die Gehilfenschaft zu einem Verbrechen bleibt trotz Strafmilderung ein Verbrechen und wiegt daher schwerer als ein Vergehen in der Begehungsform als Haupttäter (E. 1.5). Regeste Art. 391 al. 2 CPP; interdiction de la reformatio in pejus; complicité et participation principale. L'interdiction de la reformatio in pejus n'est pas violée lorsqu'une personne est condamnée en qualité d'auteur d'un délit plutôt que pour complicité d'un crime. Une condamnation en tant que (co-)auteur n'est plus grave qu'une condamnation en tant que complice que pour autant que les condamnations concernent la même infraction, respectivement la même catégorie d'infractions. La complicité à un crime reste, malgré la diminution de la peine, un crime et est en cela plus grave que la commission d'un délit en qualité d'auteur principal (consid. 1.5). Regesto Art. 391 cpv. 2 CPP; divieto della reformatio in peius; complicità e reità. Il divieto della reformatio in peius non è disatteso se un imputato è riconosciuto autore di un delitto anziché complice di un crimine. Una condanna per (cor-)reità è più grave di una condanna per complicità unicamente nella misura in cui le condanne concernono la medesima fattispecie penale, rispettivamente la medesima categoria di reato. La complicità in un crimine rimane, malgrado l'attenuazione della pena, un crimine ed è pertanto più grave rispetto a un delitto perpetrato in qualità di autore principale (consid. 1.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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