Beschwerdeführer in Haft seit fast 27 Monaten: Umwandlung ambulanter in stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren zulässig, Überhaft entfällt (Art. 391 Abs. 2 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 IV 113 · ATF 144 IV 113 · DTF 144 IV 113
- Datum
- 09.04.2018
- Geschäftsnummer
- BGE 144 IV 113
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer befand sich seit fast 27 Monaten in Untersuchungs-, Sicherheits- und vorzeitigem Strafvollzug. Nachdem das Bundesgericht einen Tatvorwurf zurückverwiesen hatte, beantragte er die sofortige Haftentlassung mit der Begründung, die Haftdauer übersteige die mutmassliche Strafdauer. Die kantonale Vorinstanz wies sein Gesuch ab und ordnete an, dass er in Sicherheitshaft verbleiben solle, da ernsthaft mit einer stationären therapeutischen Massnahme zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer rügte, die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme verstoße gegen das Schlechterstellungsverbot und sei formell unzulässig.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es stellte fest, dass die Haftdauer von fast 27 Monaten zwar grundsätzlich eine Überhaft darstellen würde, wenn allein die strafrechtliche Sanktion betrachtet würde; jedoch sei ernsthaft mit einer stationären therapeutischen Massnahme zu rechnen, deren Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige Haft. Dies beruhe auf der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit Aggressionsfokus, der moderaten bis deutlichen Ausführungsgefahr eines Tötungsdelikts, der geringen Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers und dem Fehlen wirksamer ambulanter Therapieerfolge – diese hatte erst im März 2017 begonnen und war wegen Nichtgeständnis in den Anklagepunkten kaum vertieft worden. Das Strafgericht hatte bereits im Urteil vom 6. September 2016 die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme als grundsätzlich gegeben erachtet und lediglich aus Gründen der Verhältnismässigkeit vorerst auf sie verzichtet. Das Schlechterstellungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO stehe der Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren nicht entgegen, da dies im objektiven Interesse des Betroffenen liege und vom Bundesgericht bereits in ständiger Rechtsprechung anerkannt sei. Auch die Einwände gegen die Aktualität der Gutachten und die Person des Gutachters wurden zurückgewiesen, da ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben worden war und keine Ablehnung beantragt worden war. Damit entfiel die Überhaft, weil der Freiheitsentzug zur Durchführung einer stationären Massnahme verhältnismässig blieb. Die Entscheidung klärt endgültig, dass das Verbot der reformatio in peius nicht die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren hindert – ein Grundsatzurteil zur strafvollzugsbegleitenden Therapie im Rechtsmittelverfahren.
Regeste
Schlechterstellungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren bzw. nach einer Rückweisung verstösst nicht gegen das Schlechterstellungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (E. 4). Regeste Interdiction de la modification du jugement au détriment du prévenu (art. 391 al. 2 CPP). Le remplacement d'une mesure thérapeutique ambulatoire par une mesure institutionnelle au cours d'une procédure de recours, respectivement à la suite d'un renvoi de la cause, ne viole pas l'interdiction de la modification du jugement au détriment du prévenu au sens de l'art. 391 al. 2 CPP (interdiction de la reformatio in pejus; consid. 4). Regesto Divieto di modificare una decisione a pregiudizio dell'imputato (art. 391 cpv. 2 CPP). La commutazione di un trattamento ambulatoriale in una misura terapeutica stazionaria nell'ambito della procedura di ricorso, rispettivamente dopo un rinvio della causa, non viola il divieto di modificare la decisione a pregiudizio dell'imputato secondo l'art. 391 cpv. 2 CPP (divieto della reformatio in peius; consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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