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Justizze. Art. 329 StPO

Bundesgericht

Beschwerde gegen Nicht-Rückweisung der Anklage zur Beweisergänzung: Gericht muss Beweise selbst erheben (Art. 329 Abs. 2 StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 IV 39 · ATF 141 IV 39 · DTF 141 IV 39
Datum
16.12.2014
Geschäftsnummer
BGE 141 IV 39
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 329 StPO Art. 343 StPO

Zusammenfassung

Ein ehemaliger Angestellter einer Aktiengesellschaft wurde wegen Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen verurteilt. Im Strafverfahren hatte das Bundesstrafgericht die Sache bereits zweimal an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen, um ein gültiges Gutachten und eine vollständige Untersuchung zu erwirken. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte im Hauptverfahren eine weitere Rückweisung an die Staatsanwaltschaft, da nach dem neuen Gutachten keine Schlusseinvernahme stattgefunden habe und die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Das Bundesstrafgericht lehnte diese Rückweisung ab und sprach den Beschuldigten teilweise schuldig. Der Beschuldigte focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an und verlangte die Aufhebung der Verurteilung sowie eventualiter eine Rückweisung an die Vorinstanz oder die Staatsanwaltschaft.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in Strafsachen ab. Es bestätigte die Rechtsprechung, dass eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO nur ganz ausnahmsweise zulässig ist. Die zentrale Begründung liegt darin, dass es primäre Aufgabe des Gerichts ist, Beweise selbst zu erheben, unvollständige Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise in der Hauptverhandlung nochmals zu erheben (Art. 343 StPO). Im konkreten Fall hatte die Vorinstanz zwar zuvor eine Einvernahme des Beschuldigten zum neuen Gutachten als Teil der Ordnungsmässigkeit der Akten gefordert, verzichtete aber im angefochtenen Urteil auf eine erneute Rückweisung, da die Bundesanwaltschaft diese Massnahme abgelehnt hatte. Das Bundesgericht hielt fest, dass dieses Vorgehen der Vorinstanz zwar widersprüchlich erscheinen möge, jedoch nicht rechtswidrig sei, weil die Ausnahme für eine Rückweisung zur Beweisergänzung eng auszulegen ist und das Gericht die Beweisführung nicht einfach an die Staatsanwaltschaft delegieren darf. Die Rüge des Beschwerdeführers, sein Gehörsanspruch und der Untersuchungsgrundsatz seien verletzt worden, weil keine formelle Befragung zum neuen Gutachten stattgefunden habe, wurde damit als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Rückweisung richtete.

Regeste

Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 StPO); Beweisabnahme (Art. 343 StPO). Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (E. 1.6). Regeste Renvoi de l'accusation au ministère public (art. 329 al. 2 CPP); administration des preuves (art. 343 CPP). Un renvoi de l'accusation au ministère public pour complément d'instruction n'est admissible que de manière tout à fait exceptionnelle. Il appartient au tribunal le cas échéant de procéder à l'administration de nouvelles preuves, de compléter les preuves administrées de manière insuffisante et de réitérer l'administration des preuves, qui, lors de la procédure préliminaire, n'ont pas été administrées en bonne et due forme (consid. 1.6). Regesto Rinvio dell'accusa al pubblico ministero (art. 329 cpv. 2 CPP); assunzione delle prove (art. 343 CPP). Un rinvio dell'accusa al pubblico ministero per complementi probatori è possibile solo in via del tutto eccezionale. Spetta al giudice, se del caso, procedere all'assunzione di nuove prove, a complementi probatori e alla riassunzione delle prove che non sono state assunte regolarmente nella procedura preliminare (consid. 1.6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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