Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundesbeamten erst am Tag vor Berufungsverhandlung: Nichtigkeit des Betrugsurteils, Einstellung des Verfahrens (Art. 15 VG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 IV 161 · ATF 139 IV 161 · DTF 139 IV 161
- Datum
- 28.02.2013
- Geschäftsnummer
- 6B_142/2012
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein ehemaliger Angestellter der Bundespolizei wurde wegen Missbrauchs der elektronischen Zeiterfassung fristlos entlassen und anschliessend strafrechtlich verfolgt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verurteilte ihn unter anderem wegen mehrfachen Betrugs zulasten der Eidgenossenschaft. Der Beschwerdeführer rügte, dass die erforderliche Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäss Verantwortlichkeitsgesetz (VG) nicht rechtzeitig eingeholt worden sei. Im Zentrum stand die Frage, ob eine erst kurz vor der Berufungsverhandlung erteilte Ermächtigung den Mangel heilen kann oder ob dies zur Aufhebung des Urteils führt.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und hob das Urteil des Obergerichts auf, soweit es den Betrug betraf, und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Das Gericht stellte fest, dass die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach Art. 15 Abs. 2 VG unverzüglich nach der Strafanzeige hätte eingeholt werden müssen. Die Vorinstanz hatte das EJPD jedoch erst am 15. September 2011 um die Ermächtigung ersucht, also fast zweieinhalb Jahre nach der Anzeige vom Juli 2009 und nur einen Tag vor der Berufungsverhandlung. Diese Verspätung unterlief den Schutzzweck der Bestimmung, da der Beschuldigte bereits erstinstanzlich verurteilt war und die Wahrscheinlichkeit einer Ermächtigungserteilung dadurch erhöht wurde (Fait accompli).
Obwohl eine verspätete Ermächtigung grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann, wenn sie zu Beginn dieses Verfahrens eingeholt wird, war dies hier nicht der Fall. Die Vorinstanz wusste von der fehlenden Ermächtigung, liess aber mehrere prozessuale Handlungen zu, bevor sie tätig wurde. Daher war der Mangel nicht heilbar. Da es sich bei dem Deliktsbetrag von Fr. 554.40 um einen leichten Fall im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VG handelte und der Beschwerdeführer bereits disziplinarisch sanktioniert worden war, sah das Gericht eine Wiederholung des Verfahrens als unzumutbare Benachteiligung an. Stattdessen qualifizierte es die fehlende Ermächtigung als dauerndes Prozesshindernis.
Gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO muss das Berufungsgericht das Verfahren einstellen, wenn ein Urteil definitiv nicht ergehen kann. Die Vorinstanz wird daher das Verfahren wegen Betrugs einzustellen und die Strafe für die übrigen Delikte (Verkehrsregelverletzungen) neu festzusetzen haben. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zugesprochen.
Regeste
Art. 15 Verantwortlichkeitsgesetz; Ermächtigung zur Strafverfolgung eines ehemaligen Angestellten der Bundespolizei. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach der Mangel einer fehlenden Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Beamten geheilt wird, wenn die obere kantonale Instanz mit voller tatsächlicher und rechtlicher Kognition zu Beginn des Rechtsmittelverfahrens die Ermächtigung einholt (E. 2.5). Anwendung auf den Einzelfall, in dem die Ermächtigung zur Strafverfolgung einen Tag vor der obergerichtlichen Hauptverhandlung erteilt wurde. Unter Berücksichtigung verschiedener Umstände ist eine definitiv nicht erfüllbare positive Prozessvoraussetzung anzunehmen (E. 2.6). Regeste Art. 15 de la loi sur la responsabilité; autorisation de poursuivre un ancien employé de la police fédérale. Confirmation de la jurisprudence selon laquelle le vice résultant de l'absence d'autorisation de poursuivre un fonctionnaire est réparé lorsqu'une autorité cantonale supérieure disposant d'un plein pouvoir de cognition tant sur l'établissement des faits que sur l'application du droit requiert une telle autorisation au début de la procédure de recours (consid. 2.5). Application dans un cas d'espèce où l'autorisation de poursuivre a été délivrée la veille des débats devant l'autorité cantonale supérieure. Au vu des circonstances, il doit être admis qu'une condition positive de recevabilité fait défaut de manière définitive (consid. 2.6). Regesto Art. 15 della legge sulla responsabilità; permesso per promuovere un procedimento penale a carico di un ex impiegato della polizia federale. Conferma della giurisprudenza giusta la quale il vizio risultante dall'assenza di permesso per promuovere un procedimento penale a carico di un funzionario è sanato ove l'autorità cantonale superiore, dotata di piena cognizione in fatto e in diritto, richieda tale permesso all'inizio della procedura ricorsuale (consid. 2.5). Applicazione al caso concreto in cui il permesso per promuovere il procedimento penale è stato accordato il giorno precedente il dibattimento di secondo grado. Tenuto conto delle diverse circostanze, dev'essere ammesso che un presupposto processuale positivo difetta in modo definitivo (consid. 2.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Strafbefehl mit Faksimile-Stempel statt handschriftlicher Unterschrift: Formmangel nicht heilbar bei systematischer Praxis (Art. 353 Abs. 1 lit. k und Art. 80 Abs. 2 StPO)
- Beschwerdeführer schlägt Opfer nach Entreissdiebstahl ins Gesicht: Raub zutreffend, aber Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung verstösst gegen Anklageprinzip (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO)
- Journalistin betritt besetztes Haus zur Berichterstattung: Kein gültiger Strafantrag gegen sie, Hausfriedensbruchvorwurf entfällt (Art. 30 StGB)
- Berufungsgericht darf Anklage nicht um versuchte sexuelle Nötigung erweitern: Zusätzlicher Schuldspruch im Berufungsverfahren unzulässig (Art. 404 Abs. 1 StPO)
- Beschuldigter erhebt Einsprache gegen Strafbefehl, Staatsanwaltschaft korrigiert ihn ohne materielle Änderung: Einsprache erstreckt sich auf berichtigten Strafbefehl, Überweisung an Gericht war zwingend (Art. 356 Abs. 1 StPO)
- Beschwerdeführer erwirbt 47,4 Gramm Kokain mit 67% Reinheitsgrad für Geburtstagsparty mit 30 Gästen: qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG festgestellt, Landesverweisung bestätigt
- Strafantrag wegen Nötigung und Drohung: Teileinstellung wegen Drohung im selben Strafbefehl führt zur Sperrwirkung gegen Nötigungsverurteilung (Art. 11 Abs. 1 StPO)
- Einstellung wegen häuslicher Gewalt sperrt Verurteilung für Tätlichkeiten: Ne bis in idem und Unteilbarkeit des Strafantrags (Art. 55a StGB)