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Justizze. Art. 329 StPO

Bundesgericht

Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundesbeamten erst am Tag vor Berufungsverhandlung: Nichtigkeit des Betrugsurteils, Einstellung des Verfahrens (Art. 15 VG)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 IV 161 · ATF 139 IV 161 · DTF 139 IV 161
Datum
28.02.2013
Geschäftsnummer
6B_142/2012
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 329 StPO

Zusammenfassung

Ein ehemaliger Angestellter der Bundespolizei wurde wegen Missbrauchs der elektronischen Zeiterfassung fristlos entlassen und anschliessend strafrechtlich verfolgt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verurteilte ihn unter anderem wegen mehrfachen Betrugs zulasten der Eidgenossenschaft. Der Beschwerdeführer rügte, dass die erforderliche Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäss Verantwortlichkeitsgesetz (VG) nicht rechtzeitig eingeholt worden sei. Im Zentrum stand die Frage, ob eine erst kurz vor der Berufungsverhandlung erteilte Ermächtigung den Mangel heilen kann oder ob dies zur Aufhebung des Urteils führt.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und hob das Urteil des Obergerichts auf, soweit es den Betrug betraf, und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.

Das Gericht stellte fest, dass die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach Art. 15 Abs. 2 VG unverzüglich nach der Strafanzeige hätte eingeholt werden müssen. Die Vorinstanz hatte das EJPD jedoch erst am 15. September 2011 um die Ermächtigung ersucht, also fast zweieinhalb Jahre nach der Anzeige vom Juli 2009 und nur einen Tag vor der Berufungsverhandlung. Diese Verspätung unterlief den Schutzzweck der Bestimmung, da der Beschuldigte bereits erstinstanzlich verurteilt war und die Wahrscheinlichkeit einer Ermächtigungserteilung dadurch erhöht wurde (Fait accompli).

Obwohl eine verspätete Ermächtigung grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann, wenn sie zu Beginn dieses Verfahrens eingeholt wird, war dies hier nicht der Fall. Die Vorinstanz wusste von der fehlenden Ermächtigung, liess aber mehrere prozessuale Handlungen zu, bevor sie tätig wurde. Daher war der Mangel nicht heilbar. Da es sich bei dem Deliktsbetrag von Fr. 554.40 um einen leichten Fall im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VG handelte und der Beschwerdeführer bereits disziplinarisch sanktioniert worden war, sah das Gericht eine Wiederholung des Verfahrens als unzumutbare Benachteiligung an. Stattdessen qualifizierte es die fehlende Ermächtigung als dauerndes Prozesshindernis.

Gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO muss das Berufungsgericht das Verfahren einstellen, wenn ein Urteil definitiv nicht ergehen kann. Die Vorinstanz wird daher das Verfahren wegen Betrugs einzustellen und die Strafe für die übrigen Delikte (Verkehrsregelverletzungen) neu festzusetzen haben. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zugesprochen.

Regeste

Art. 15 Verantwortlichkeitsgesetz; Ermächtigung zur Strafverfolgung eines ehemaligen Angestellten der Bundespolizei. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach der Mangel einer fehlenden Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Beamten geheilt wird, wenn die obere kantonale Instanz mit voller tatsächlicher und rechtlicher Kognition zu Beginn des Rechtsmittelverfahrens die Ermächtigung einholt (E. 2.5). Anwendung auf den Einzelfall, in dem die Ermächtigung zur Strafverfolgung einen Tag vor der obergerichtlichen Hauptverhandlung erteilt wurde. Unter Berücksichtigung verschiedener Umstände ist eine definitiv nicht erfüllbare positive Prozessvoraussetzung anzunehmen (E. 2.6). Regeste Art. 15 de la loi sur la responsabilité; autorisation de poursuivre un ancien employé de la police fédérale. Confirmation de la jurisprudence selon laquelle le vice résultant de l'absence d'autorisation de poursuivre un fonctionnaire est réparé lorsqu'une autorité cantonale supérieure disposant d'un plein pouvoir de cognition tant sur l'établissement des faits que sur l'application du droit requiert une telle autorisation au début de la procédure de recours (consid. 2.5). Application dans un cas d'espèce où l'autorisation de poursuivre a été délivrée la veille des débats devant l'autorité cantonale supérieure. Au vu des circonstances, il doit être admis qu'une condition positive de recevabilité fait défaut de manière définitive (consid. 2.6). Regesto Art. 15 della legge sulla responsabilità; permesso per promuovere un procedimento penale a carico di un ex impiegato della polizia federale. Conferma della giurisprudenza giusta la quale il vizio risultante dall'assenza di permesso per promuovere un procedimento penale a carico di un funzionario è sanato ove l'autorità cantonale superiore, dotata di piena cognizione in fatto e in diritto, richieda tale permesso all'inizio della procedura ricorsuale (consid. 2.5). Applicazione al caso concreto in cui il permesso per promuovere il procedimento penale è stato accordato il giorno precedente il dibattimento di secondo grado. Tenuto conto delle diverse circostanze, dev'essere ammesso che un presupposto processuale positivo difetta in modo definitivo (consid. 2.6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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