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Justizze. Art. 376 StPO

Bundesgericht

Strafverfahren wegen gesundheitsrechtlicher Verstösse wird wegen Verjährung eingestellt: Einziehung deliktischer Gewinne muss akzessorisch im Strafverfahren gegen den Täter angeordnet werden, nicht im selbstständigen Einziehungsverfahren (Art. 329 Abs. 4 Satz 2, Art. 320 Abs. 2 Satz 2, Art. 376 StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 IV 383 · ATF 142 IV 383 · DTF 142 IV 383
Datum
22.09.2016
Geschäftsnummer
BGE 142 IV 383
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 105 StPO Art. 320 StPO Art. 329 StPO Art. 376 StPO

Zusammenfassung

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erhob Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, das die Einziehung eines widerrechtlich erzielten Gewinns von CHF 4'400.– auf ein selbstständiges Einziehungsverfahren verwiesen hatte. Streitig war, ob bei einer Einstellung des Strafverfahrens wegen Verjährung die Einziehung von Vermögenswerten im Rahmen des Strafverfahrens oder in einem separaten Verfahren angeordnet werden muss. Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, die Einziehung sei im Strafverfahren vorzunehmen, während die Vorinstanz auf ein selbstständiges Einziehungsverfahren verwies.

Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil teilweise auf, weil die Vorinstanz die Einziehung zulasten der juristischen Person Y. AG nicht im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner, sondern auf ein selbstständiges Einziehungsverfahren verwiesen hatte. Das Gericht stellte klar, dass nach Art. 329 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO auch bei einer Einstellung des Strafverfahrens wegen Verjährung über die Einziehung im Strafverfahren zu befinden ist. Da ein Strafverfahren tatsächlich stattgefunden hatte – die Staatsanwaltschaft hatte Anklage erhoben und das Gericht hatte nach Durchführung des Verfahrens wegen Verjährung eingestellt – war die Voraussetzung für ein selbstständiges Einziehungsverfahren gemäss Art. 376 StPO nicht erfüllt. Der Gewinn war nicht dem Beschwerdegegner, sondern der Y. AG zugeflossen, für die er als Zahntechniker tätig war; daher musste die Einziehung zulasten der Y. AG erfolgen. Die erste Instanz hätte die Y. AG als andere Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO beiziehen müssen, um im Strafverfahren über die Einziehung zu entscheiden. Die Vorinstanz verletzte damit Bundesrecht, indem sie stattdessen auf ein selbstständiges Einziehungsverfahren verwies. Ob und in welchem Umfang Vermögenswerte einzuziehen sind, blieb offen, da dies nicht Gegenstand der Beschwerde war.

Regeste

Einstellung des Verfahrens; akzessorische und selbstständige Einziehung (Art. 320 Abs. 2 Satz 2, Art. 329 Abs. 4 Satz 2 und Art. 376 StPO; Art. 70 StGB); Einziehung gegen eine juristische Person, für welche die beschuldigte Person gehandelt hat. Wird ein Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung oder vom Gericht wegen des Prozesshindernisses der Verjährung eingestellt, so ist in der Einstellungsverfügung beziehungsweise im Einstellungsbeschluss über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zu entscheiden und fällt ein selbstständiges Einziehungsverfahren ausser Betracht. Die Einziehung zu Lasten der juristischen Person, für welche die beschuldigte Person gehandelt hat, wird entweder akzessorisch im Strafverfahren gegen die beschuldigte Person oder, wenn ein solches Strafverfahren nicht durchgeführt werden kann, im Rahmen eines selbstständigen Einziehungsverfahrens gegen die juristische Person angeordnet (E. 2). Regeste Classement de la procédure; confiscation accessoire et indépendante (art. 320 al. 2, 2 e phrase, art. 329 al. 4, 2 e phrase, et art. 376 CPP; art. 70 CP); confiscation à l'encontre d'une personne morale pour laquelle le prévenu a agi. Lorsqu'une procédure pénale est classée par le ministère public après la conduite de l'instruction ou par le tribunal en raison de l'empêchement de procéder de la prescription, la confiscation d'objets et de valeurs patrimoniales doit être prononcée dans l'ordonnance de classement, respectivement dans la décision de classement, et une procédure de confiscation indépendante n'entre pas en considération. La confiscation au détriment d'une personne morale, pour laquelle le prévenu a agi, sera ordonnée à titre accessoire dans la procédure contre le prévenu ou, lorsqu'une telle procédure ne peut pas être conduite, dans le cadre d'une décision de confiscation indépendante contre la personne morale (consid. 2). Regesto Abbandono del procedimento; confisca accessoria e confisca indipendente (art. 320 cpv. 2 seconda frase, art. 329 cpv. 4 seconda frase e art. 376 CPP; art. 70 CP); confisca nei confronti di una persona giuridica per la quale l'imputato ha agito. Se un procedimento penale è abbandonato dal pubblico ministero dopo lo svolgimento dell'istruzione oppure dal giudice a causa dell'impedimento a procedere della prescrizione, la confisca di oggetti e valori patrimoniali dev'essere pronunciata nel decreto di abbandono rispettivamente nell'ordinanza di abbandono e una procedura indipendente di confisca non entra in considerazione. La confisca nei confronti di una persona giuridica, per la quale l'imputato ha agito, è ordinata o a titolo accessorio nel procedimento penale contro l'imputato o, se un tale procedimento non può essere svolto, nell'ambito di una procedura indipendente di confisca contro la persona giuridica (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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