Wiederaufnahme wegen Unverjährbarkeit: Gesetzesänderung ist keine neue Tatsache, Beschwerde abgewiesen (Art. 323 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 IV 93 · ATF 141 IV 93 · DTF 141 IV 93
- Datum
- 10.02.2015
- Geschäftsnummer
- 6B_1085/2014
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Frau erstattete im Jahr 2010 Anzeige gegen ihren Vater wegen sexueller Übergriffe in ihrer Kindheit. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren damals wegen Verjährung ein. Nach Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zur Unverjährbarkeitsinitiative verfügte die Staatsanwaltschaft 2013 die Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Beschuldigte focht diesen Entscheid erfolgreich an. Die Geschädigte erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Ziel, die Aufhebung der Wiederaufnahme durch die Vorinstanz zu korrigieren.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Es hält fest, dass die Änderung der Verjährungsfristen durch die Umsetzung der Unverjährbarkeitsinitiative (Art. 101 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 StGB) keine "neue Tatsache" im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO darstellt. Solche Tatsachen müssen Umstände sein, die im Rahmen des zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind; eine neue Rechtsauffassung oder Gesetzesänderung genügt nicht. Da die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme einzig auf diese Gesetzesänderung stützte, waren die Voraussetzungen nicht erfüllt.
Zudem war die ursprüngliche Einstellungsverfügung vom August 2010 rechtskräftig geworden, da die Beschwerdeführerin sie nicht innert der damaligen zehntägigen Rekursfrist nach kantonalem Recht angefochten hatte. Das Bundesgericht verwies darauf, dass eine rechtskräftige Einstellung einem Freispruch gleichkommt (Art. 320 Abs. 4 StPO) und erneute Strafverfolgung grundsätzlich verbietet (Art. 11 StPO), ausser bei Wiederaufnahme oder Revision. Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie habe sich auf Treu und Glauben verlassen können, weil sie annahm, die Initiative sei bereits umgesetzt, wurde verworfen. Sie hätte die Möglichkeit gehabt, die Sistierung des Verfahrens bis zur Konkretisierung der Initiative zu verlangen.
Auf weitere, im Kanton nicht geltend gemachte Missbrauchsfelder trat das Gericht mangels Instanzerschöpfung nicht ein (Art. 80 Abs. 1 BGG). Aufgrund der besonderen Umstände wurden keine Gerichtskosten erhoben.
Regeste
Art. 101 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 StGB; Art. 320 Abs. 4 und Art. 323 Abs. 1 StPO; Verjährung; Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens. Die Wirkungen von Einstellungsverfügungen, welche in Anwendung von kantonalem Prozessrecht ergangen sind, richten sich seit dem 1. Januar 2011 nach der Schweizerischen Strafprozessordnung. Die rückwirkende Änderung der Verjährungsfristen erlaubt keine Wiederaufnahme von bereits rechtskräftig eingestellten Verfahren (E. 2.3). Regeste Art. 101 al. 1 let. e et al. 3 CP; art. 320 al. 4 et art. 323 al. 1 CPP; prescription; conditions pour la reprise d'une procédure close par une ordonnance de classement. Les effets d'une ordonnance de classement, rendue en application du droit cantonal de procédure, sont régis depuis le 1 er janvier 2011 par le code de procédure pénale suisse. La modification avec effet rétroactif des délais de prescription ne permet pas la reprise d'une procédure close par une ordonnance de classement déjà entrée en force (consid. 2.3). Regesto Art. 101 cpv. 1 lett. e nonché cpv. 3 CP; art. 320 cpv. 4 e art. 323 cpv. 1 CPP; prescrizione; condizioni per la riapertura di un procedimento concluso con un decreto di abbandono. Dal 1° gennaio 2011 gli effetti di un decreto di abbandono, emanato sotto l'egida del diritto processuale cantonale, sono retti dal codice di diritto processuale penale svizzero. La modifica retroattiva dei termini di prescrizione non permette la riapertura di un procedimento concluso con un decreto di abbandono già passato in giudicato (consid. 2.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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