Irakische Asylsuchende wird nach Italien überstellt: Nichteintreten auf Asylgesuch rechtmässig, da Italien nach Dublin-III-VO zuständig ist und keine schwerwiegenden Risiken für Unmenschlichkeit oder Trennung von Familienangehörigen vorliegen (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 14.09.2017
- Geschäftsnummer
- F-5032/2017
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 29a AsylV Art. 32 AsylV Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 13 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK Art. 3 FoK Art. 56 VwVG
Zusammenfassung
Eine irakische Staatsangehörige stellte am 23. Mai 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) entschied mit Verfügung vom 22. August 2017, auf das Gesuch nicht einzutreten und die Beschwerdeführerin nach Italien zu überstellen, weil Italien nach der Dublin-III-Verordnung zuständig sei. Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem die Aufhebung der Verfügung, die Anordnung der Unzumutbarkeit der Wegweisung sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Sie argumentierte, ihr Bruder leide an Hepatitis B, es bestehe die Gefahr einer Trennung der Familienangehörigen und sie müsse in Italien unter unmenschlichen Bedingungen leben. Streitig war insbesondere, ob die Überstellung nach Italien gegen Art. 3 und Art. 8 EMRK verstösst und ob das SEM das Selbsteintrittsrecht nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätte aus humanitären Gründen anwenden müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid des SEM. Es stellte fest, dass ein Fingerabdruckabgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2017 illegal in Italien eingereist war, und dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom 16. Juni 2017 am 16. August 2017 gutgeheissen hatten; damit war die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Die Beschwerdeführerin ist keine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO im Verhältnis zu ihrem Bruder, weshalb medizinische Befunde zu dessen Hepatitis B nichts zu ihren Gunsten begründen konnten. Sie hatte zudem kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass Italien sie nicht aufnehmen oder ihren Asylantrag nicht unter Einhaltung der EU-Richtlinien prüfen würde; es fehlten auch Anhaltspunkte dafür, dass Italien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten oder dass die Aufnahmebedingungen dort eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK herbeiführen würden. Das Gericht sah zudem keine gesetzeswidrige Ermessensausübung des SEM bei der Nichtanwendung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, da den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden konnten. Die Beschwerde war daher offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 111 Bst. e AsylG, weshalb das Urteil summarisch begründet wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Begehren aussichtlos waren und die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt waren. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, da sie die Verfahrenspartei ist, die den Prozess verloren hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Handhabung des Dublin-Systems bestätigt und klarmacht, dass bloße Schwierigkeiten bei Unterkunft oder medizinischer Versorgung in Italien nicht automatisch eine Unzumutbarkeit der Rücküberstellung begründen, solange keine systemischen Defizite nachgewiesen sind.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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