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Justizze. Art. 31a AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender aus Syrien reist über Kroatien ein und stellt dort kein Gesuch: Nichteintreten wegen Dublin-Zuständigkeit Kroatiens wirksam (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Datum
01.04.2016
Geschäftsnummer
E-1878/2016
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 31a AsylG Art. 106 AsylG Art. 29a AsylV Art. 32 AsylV Art. 2 Dublin-III-VO Art. 3 Dublin-III-VO Art. 13 Dublin-III-VO Art. 16 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 21 Dublin-III-VO Art. 22 Dublin-III-VO Art. 31 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK Art. 3 FoK

Zusammenfassung

Ein syrischer Asylsuchender beantragte in der Schweiz Asyl und gab an, über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland in die Schweiz eingereist zu sein; dabei sei er allein in Kroatien registriert worden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellte fest, dass Kroatien gemäss Dublin-III-Verordnung zuständig sei, da der Beschwerdeführer die kroatische Grenze illegal überschritten habe, und erließ eine Verfügung, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und den Beschwerdeführer nach Kroatien zu weisen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, das SEM habe zu früh entschieden, da die kroatischen Behörden die Übernahme erst nach Ablauf der Frist bestätigt hätten, und dass in Kroatien systemische Schwachstellen im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen bestünden, welche eine Rücküberstellung unzulässig machten. Er verwies zudem auf seine in der Schweiz lebenden Geschwister und auf psychische Traumatisierung.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die kroatische Landesgrenze illegal überschritten hatte und daher gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Prüfung seines Asylantrags zuständig war. Die kroatischen Behörden hatten das Übernahmeersuchen des SEM innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist nicht beantwortet, wodurch die Zuständigkeit Kroatiens gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO implizit anerkannt wurde. Die Verfügung des SEM vom 9. März 2016 war daher rechtmässig, obwohl das „Verfristungsschreiben“ erst am 10. März 2016 aktenkundig wurde, da die Zuständigkeit bereits am 6. März 2016 übergegangen war. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass in Kroatien systemische Schwachstellen im Asylverfahren oder bei den Aufnahmebedingungen bestünden, die ein konkretes und ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta oder einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK darstellten. Kroatien ist Vertragsstaat dieser völkerrechtlichen Instrumente und erfüllt seine Verpflichtungen. Auch die medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in Kroatien sind ausreichend, und die schweizerischen Behörden würden bei der Überstellung die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers den kroatischen Behörden detailliert mitteilen. Die Geschwister des Beschwerdeführers gelten nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO wurde nicht geltend gemacht. Daher war die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG durch das SEM rechtmässig, und die Verfügung war zu bestätigen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 600.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieses Urteil verdeutlicht die strenge Handhabung der Dublin-Kriterien und die hohe Beweislast, die einem Asylsuchenden obliegt, um eine Ausnahme von der Zuständigkeitsregel zu begründen.

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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