Versicherter beantragt Revision wegen neuer BSV-Medienmitteilung zur PMEDA: Kein unechtes Novum, da Mitteilung auf jüngeren Gutachten beruht und rechtskräftiges Urteil nicht betrifft (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 V 363 · ATF 150 V 363 · DTF 150 V 363
- Datum
- 19.06.2024
- Geschäftsnummer
- 9F_18/2023
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Versicherter hatte seit 1992 eine ganze Invalidenrente bezogen. Nach einer Strafuntersuchung wegen Versicherungsbetrugs stellte die IV-Stelle die Rente rückwirkend per 1. Oktober 2005 ein und forderte Rückzahlung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte die Aufhebung und reduzierte die Rückforderung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen dieses Urteil ab. Der Versicherte reichte nun ein Revisionsgesuch ein und berief sich auf eine Medienmitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 4. Oktober 2023, die aufgrund einer Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung die Vergabe von Gutachten an die PMEDA beendete und alle auf PMEDA-Gutachten beruhenden Fälle zur erneuten Prüfung aufforderte. Er argumentierte, sein Fall sei davon betroffen, da die Aufhebung seiner Rente maßgeblich auf einem PMEDA-Gutachten vom 30. Oktober 2018 beruhe.
Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab. Es stellte fest, dass die Medienmitteilung des BSV vom 4. Oktober 2023 und die zugrundeliegende Empfehlung der EKQMB primär auf einer Qualitätsanalyse von PMEDA-Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 beruhen. Das entscheidende PMEDA-Gutachten im vorliegenden Fall stammt jedoch vom 30. Oktober 2018 mit Ergänzung vom 19. Dezember 2018 und wurde daher vor Inkrafttreten der neuen, strengeren Qualitätsvorgaben vom 1. Januar 2022 erstellt. Die Medienmitteilung und Empfehlung betreffen somit nicht die sachverhaltliche oder rechtliche Grundlage des bundesgerichtlichen Urteils vom 13. Januar 2022, das auf diesem älteren Gutachten beruhte. Da die Medienmitteilung erst nach diesem Zeitpunkt veröffentlicht wurde, handelt es sich nicht um eine Tatsache, die bereits zum Zeitpunkt der Urteilsfällung existierte, und damit nicht um ein unechtes Novum im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Eine solche Tatsache ist zwingende Voraussetzung für die Revision nach diesem Revisionsgrund. Das Bundesgericht verwies auch darauf, dass das BSV in seiner Mitteilung ausdrücklich rechtskräftige Leistungsentscheide von einer erneuten Qualitätsüberprüfung ausnehme. Demnach war der Revisionsgrund nicht gegeben. Für die Kostenentscheidung war Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG maßgeblich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gemäß Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG gewährt, wobei auf die spätere Ersatzpflicht nach Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen wurde. Diese Entscheidung klärt, dass eine allgemeine Qualitätskritik an einer Gutachterstelle, die sich auf neuere Gutachten bezieht, nicht automatisch die Beweiskraft früherer, rechtskräftig bestätigter Gutachten untergräbt und daher keinen Revisionsgrund darstellt.
Regeste
Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG; Revisionsgrund (Gutachten der Gutachterstelle PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich). Der von der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) verfasste "Überprüfungsbericht über die Gutachten der PMEDA AG der Jahre 2022/2023" vom 7. November 2023, dessen Ergebnisse Basis bildeten für die Empfehlung der EKQMB und gestützt darauf die Medienmitteilung des Bundesamts für Sozialversicherungen vom 4. Oktober 2023, wonach die mit der Durchführung der Invalidenversicherung betrauten Behörden inskünftig keine medizinischen Gutachten mehr an die betreffende Gutachterstelle vergäben, stellt jedenfalls für vor dem 1. Januar 2022 erstellte Gutachten keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG dar (E. 5). Regeste Art. 123 al. 2 let. a LTF; motif de révision (expertise du centre d'expertise PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zurich). Le rapport de contrôle concernant les expertises réalisées par PMEDA SA pendant les années 2022/2023 ("Überprüfungsbericht über die Gutachten der PMEDA AG der Jahre 2022/2023") du 7 novembre 2023, élaboré par la Commission fédérale d'assurance qualité des expertises médicales (COQEM), dont les résultats ont servi de base à la recommandation de la COQEM - sur laquelle repose le communiqué de presse de l'Office fédéral des assurances sociales du 4 octobre 2023, selon lequel les autorités chargées de la mise en oeuvre de l'assurance-invalidité n'attribueraient à l'avenir plus d'expertise médicale au centre d'expertise concerné -, ne constitue en tout cas pas un motif de révision au sens de l'art. 123 al. 2 let. a LTF pour les expertises réalisées avant le 1er janvier 2022 (consid. 5). Regesto Art. 123 cpv. 2 lett. a LTF; motivo di revisione (perizia del centro peritale PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zurigo). Il rapporto di controllo sulle perizie realizzate da PMEDA AG per gli anni 2022/2023 ("Überprüfungsbericht über die Gutachten der PMEDA AG der Jahre 2022/2023") del 7 novembre 2023, elaborato dalla Commissione federale per la garanzia della qualità delle perizie mediche (COQPM), i cui risultati hanno costituito la base per la raccomandazione della COQPM e, di conseguenza, per il comunicato stampa dell'Ufficio federale delle assicurazioni sociali del 4 ottobre 2023, secondo cui le autorità incaricate dell'attuazione dell'assicurazione invalidità non avrebbero più assegnato perizie mediche al suddetto centro peritale, non costituisce in ogni caso un motivo di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 lett. a LTF per le perizie redatte prima del 1° gennaio 2022 (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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