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Justizze. Art. 123 BGG

Bundesgericht

Gesuchstellerin beantragt Revision eines Bundesgerichtsurteils zur Ergänzungsleistung: Keine neuen Tatsachen vorgetragen, Revision abgewiesen (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG)

Datum
20.08.2018
Geschäftsnummer
9F 9/2018
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 43 ATSG Art. 61 ATSG Art. 123 BGG Art. 11 ELG

Zusammenfassung

Eine Gesuchstellerin hatte gegen eine Entscheidung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hatte diese Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache an die kantonale Behörde zurückgewiesen. Daraufhin stellte die Gesuchstellerin ein Revisionsgesuch gegen das Bundesgerichtsurteil. Sie machte geltend, neue Tatsachen und Beweismittel vorgelegt zu haben, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten.

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab, weil der geltend gemachte Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht erfüllt war. Die Gesuchstellerin hatte keine neuen, erheblichen Tatsachen oder entscheidenden Beweismittel vorgelegt, die unverschuldet im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können; vielmehr rügte sie einen vermeintlichen Rechtsfehler – nämlich eine unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen durch die Vorinstanz –, was nach ständiger Rechtsprechung kein zulässiger Revisionsgrund ist. Die Frage, ob die Gesuchstellerin am 30. Juni 2015 noch über strukturierte Produkte verfügte, war bereits Gegenstand des kantonalen Verfahrens und wurde im Bundesgerichtsurteil 9C_877/2017 ausdrücklich geprüft und entschieden. Die vom Bundesgericht angewandten Normen waren Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG für den Ausschluss der Revision und Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG für den Verzicht auf Gerichtskosten. Letzterer wurde umständehalber gewährt. Die Entscheidung bestätigt die strenge Auslegung des Revisionsrechts beim Bundesgericht: Eine Revision ist nicht zulässig, um Rechtsfragen erneut zu diskutieren oder Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zu hinterfragen, solange keine tatsächlich neuen, erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen.

Regeste

Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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