Gesuchstellerin beantragt Revision eines Bundesgerichtsurteils zur Ergänzungsleistung: Keine neuen Tatsachen vorgetragen, Revision abgewiesen (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG)
- Datum
- 20.08.2018
- Geschäftsnummer
- 9F 9/2018
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Gesuchstellerin hatte gegen eine Entscheidung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hatte diese Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache an die kantonale Behörde zurückgewiesen. Daraufhin stellte die Gesuchstellerin ein Revisionsgesuch gegen das Bundesgerichtsurteil. Sie machte geltend, neue Tatsachen und Beweismittel vorgelegt zu haben, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten.
Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab, weil der geltend gemachte Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht erfüllt war. Die Gesuchstellerin hatte keine neuen, erheblichen Tatsachen oder entscheidenden Beweismittel vorgelegt, die unverschuldet im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können; vielmehr rügte sie einen vermeintlichen Rechtsfehler – nämlich eine unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen durch die Vorinstanz –, was nach ständiger Rechtsprechung kein zulässiger Revisionsgrund ist. Die Frage, ob die Gesuchstellerin am 30. Juni 2015 noch über strukturierte Produkte verfügte, war bereits Gegenstand des kantonalen Verfahrens und wurde im Bundesgerichtsurteil 9C_877/2017 ausdrücklich geprüft und entschieden. Die vom Bundesgericht angewandten Normen waren Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG für den Ausschluss der Revision und Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG für den Verzicht auf Gerichtskosten. Letzterer wurde umständehalber gewährt. Die Entscheidung bestätigt die strenge Auslegung des Revisionsrechts beim Bundesgericht: Eine Revision ist nicht zulässig, um Rechtsfragen erneut zu diskutieren oder Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zu hinterfragen, solange keine tatsächlich neuen, erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen.
Regeste
Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Kosovarischer Versicherter beantragt AHV-Rente mit nur 8 Monaten Beitragszeit: Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG)
- Nichterwerbstätige polnische Rentnerin mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich obligatorisch in der AHV/IV versichern: Freistellung nach Art. 16 Abs. 2 VO 883/2004 entfällt ab dem Zeitpunkt des Anspruchs auf eine schweizerische Rente (Art. 16 Abs. 2 VO 883/2004)
- Beschwerde gegen Ergänzungsleistungsentscheid wegen Notfalltransport scheitert mangels hinreichender Begründung zur Rechtsverletzung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Deutsche Grenzgängerin mit Knie-TEP und Fussproblemen beantragt IV-Rente: Unvollständige medizinische Abklärung führt zur Rückweisung an die IV-Stelle (Art. 61 Abs. 1 VwVG)
- Versicherte beansprucht Invalidenrente und Integritätsentschädigung für rechtsseitige Beschwerden als Folge eines Unfalls: Kausalität verneint, aber fehlende Abklärung zur Wirkung einer Handoperation führt zur teilweisen Aufhebung (Art. 43 ATSG)
- Asylsuchende reichen Wiedererwägungsgesuch mit neuen türkischen Strafverfahrensdokumenten ein: Funktionelle Zuständigkeit liegt beim Bundesverwaltungsgericht, Nichteintreten des SEM rechtmässig (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG)
- Versicherter stürzt am 6. November 2022 auf rechte Schulter: Unklare Kausalität einer Rotatorenmanschettenläsion führt zur Rückweisung an Versicherer zur erneuten medizinischen Abklärung (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
- Ehemaliger Grenzgänger mit wiederholten Knieoperationen und psychiatrischen Diagnosen verlangt Invalidenrente und berufliche Massnahmen: Unvollständige medizinische Abklärung führt zur Rückweisung an IV-Stelle (Art. 44 Abs. 5 ATSG)