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Justizze. Art. 190a IPRG

Bundesgericht

Volksrepublik China beantragt Revision eines Schiedsgerichts-Zuständigkeitsentscheids mit nachträglichem Geständnis: Revision unzulässig, da Beweismittel erst nach Entscheid entstanden (Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 III 471 · ATF 151 III 471 · DTF 151 III 471
Datum
17.04.2025
Geschäftsnummer
BGE 151 III 471
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 123 BGG Art. 190a IPRG

Zusammenfassung

Die Volksrepublik China als Gesuchstellerin beantragte beim Bundesgericht die Revision des Zuständigkeitsentscheids eines internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 30. Dezember 2021. Sie stützte ihren Antrag auf ein schriftliches Geständnis eines Zeugen vom 9. Oktober 2023, das nach dem angefochtenen Entscheid entstanden war. Streitig war, ob dieses Dokument einen zulässigen Revisionsgrund gemäss Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG darstellt. Die Gegenseite bestritt dies und verwies auf den klaren Wortlaut der Norm.

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab, weil das vorgelegte schriftliche Geständnis vom 9. Oktober 2023 erst nach dem zu revidierenden Schiedsentscheid vom 30. Dezember 2021 entstanden war. Gemäss Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Schiedsentscheid entstanden sind, für eine Revision ausgeschlossen. Das Bundesgericht betonte, dass auch dann, wenn ein nachträglich entstandenes Beweismittel eine vorbestehende Tatsache beweisen soll, die Revision unzulässig bleibt – wie es in seiner ständigen Rechtsprechung zur parallel formulierten Regelung in Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG klargestellt sei (BGE 147 III 238 E. 4.2; BGE 149 III 277 E. 4.3 a.E.). Es verwies ausdrücklich darauf, dass frühere Urteile, auf die sich die Gesuchstellerin berief, überholt oder nicht einschlägig seien. Damit war das Revisionsgesuch bereits am Revisionsgrund scheiternd unzulässig. Die Gesuchstellerin verlor daher vollständig. Die Entscheidung bestätigt die strikte Auslegung des Revisionsgrunds der nachträglich entstandenen Beweismittel im internationalen Schiedsverfahren und schließt jede Ausnahme für „unechte Noven“ aus.

Regeste

Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG; internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Revision, nachträglich gefundene Beweismittel. Eine Revision gestützt auf ein nach dem zu revidierenden Schiedsentscheid entstandenes Beweismittel ist ausgeschlossen (E. 6). Regeste Art. 190a al. 1 let. a LDIP; arbitrage international, révision, moyens de preuve découverts après coup. Une révision fondée sur un moyen de preuve postérieur à la sentence à réviser est exclue (consid. 6). Regesto Art. 190a cpv. 1 lett. a LDIP; arbitrato internazionale, revisione, mezzi di prova trovati successivamente. Una revisione, basata su un mezzo di prova posteriore al lodo di cui è richiesta la revisione, è esclusa (consid. 6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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