Volksrepublik China beantragt Revision eines Schiedsgerichts-Zuständigkeitsentscheids wegen angeblicher Einwirkung durch Verbrechen: Kausalzusammenhang fehlt, Revision nach Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG abgelehnt
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 III 586 · ATF 151 III 586 · DTF 151 III 586
- Datum
- 01.01.2025
- Geschäftsnummer
- 151 III 586
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Volksrepublik China (Gesuchstellerin) beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung eines Zwischenentscheids eines in Genf sitzenden Schiedsgerichts vom 30. Dezember 2021, mit dem dieses sich für zuständig erklärt hatte, über eine Investitionsstreitigkeit gegen einen britischen Staatsbürger zu entscheiden. Die Gesuchstellerin berief sich auf ein chinesisches Strafurteil vom 4. Juni 2024 und machte geltend, dieses habe ergeben, dass durch kriminelles Verhalten zum Nachteil der Volksrepublik China auf den Zuständigkeitsentscheid eingewirkt worden sei. Streitig war insbesondere, ob die vom Kläger gehaltenen Anteile an einem chinesischen Unternehmen eine „Investition“ im Sinne des bilaterales Investitionsschutzabkommens von 1986 darstellten und ob die Rechtswidrigkeit von Landnutzungsrechten die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ausschließe.
Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab, weil die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG nicht erfüllt waren. Entscheidend war, dass die Gesuchstellerin nicht glaubhaft darlegen konnte, dass ein Kausalzusammenhang zwischen einer strafbaren Handlung und dem Dispositiv des angefochtenen Zuständigkeitsentscheids bestand. Sie belegte lediglich für eine einzige der vier massgeblichen Aktienübertragungen – die vierte, von der Gesellschaft F. an den Kläger – konkret, dass sie durch kriminelles Verhalten erwirkt worden sei; zu den übrigen drei Übertragungen blieben ihre Vorbringen vage und allgemein. Auch die behaupteten Falschaussagen der Zeugen A. und C. bezogen sich ausschliesslich auf diese vierte Übertragung. Zudem stützte das Schiedsgericht seine Zuständigkeit allein darauf, dass die Aktien des Klägers eine Investition im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii ISA 1986 darstellten; die Rechtswidrigkeit der Landnutzungsrechte hielt es ausdrücklich für nicht rechtserheblich für die Zuständigkeitsfrage. Damit vermochte die Gesuchstellerin nicht zu zeigen, dass das Strafurteil tatsächlich zum Nachteil der Volksrepublik China auf den Zuständigkeitsentscheid eingewirkt hätte. Die Anwendung von Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG setzt diesen Kausalzusammenhang voraus, der hier fehlte. Das Bundesgericht verwies ergänzend auf die ständige Rechtsprechung zu Art. 123 Abs. 1 BGG, deren Wortlaut und Systematik mit Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG weitgehend identisch sind. Die Revision wurde daher abgewiesen.
Regeste
Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Revision; Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen. Voraussetzungen des Revisionsgrunds der Einwirkung auf den Schiedsentscheid durch ein Verbrechen oder ein Vergehen (Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG); Kausalzusammenhang zwischen der begangenen Straftat und dem Dispositiv des zu revidierenden Schiedsentscheids (E. 5.1). Beurteilung der behaupteten Einwirkung im konkreten Fall (E. 5.2 und 5.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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