Beschwerde gegen Amtshilfeentscheid zur Übermittlung von Kontodaten an den IRS im Rahmen des FATCA-Abkommens: US-Person als beherrschende Person eines Trusts führt zur Qualifizierung als US-Konto (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 20 FATCA-Abkommen)
- Datum
- 04.06.2021
- Geschäftsnummer
- A-922/2021
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 1 DBA Art. 3 DBA Art. 4 DBA Art. 26 DBA Art. 2 FATCA Art. 3 FATCA Art. 5 FATCA Art. 1 FATCA-Abkommen Art. 2 FATCA-Abkommen Art. 3 FATCA-Abkommen Art. 5 FATCA-Abkommen Art. 6 FATCA-Abkommen Art. 16 FATCA-Abkommen Art. 2 FATCA-Gesetz Art. 9 FATCA-Gesetz Art. 10 FATCA-Gesetz Art. 11 FATCA-Gesetz Art. 12 FATCA-Gesetz Art. 15 FATCA-Gesetz Art. 1 StAhiG Art. 3 StAhiG Art. 6 StAhiG Art. 19 StAhiG Art. 3 StAhiV Art. 679 U.S. Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 7 VGKE Art. 5 VwVG
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin, Inhaberin eines Geschäftskontos bei einer schweizerischen Bank, erhob Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), mit der diese beschlossen hatte, einem Gruppenersuchen des Internal Revenue Service (IRS) der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) nachzukommen und Informationen über das Konto zu übermitteln. Streitgegenstand war, ob das Konto als US-Konto im Sinne des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den USA zu qualifizieren sei, weil B._______, eine natürliche Person mit US-Staatsangehörigkeit, als Begünstigte eines Trusts angegeben war, der indirekt Anteile an der Beschwerdeführerin hielt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, B._______ sei aufgrund der Gründungsurkunde des Trusts und eines Letter of Wishes nie wirksam als Begünstigte eingesetzt worden und habe daher niemals eine beherrschende Person im Sinne des Abkommens sein können; zudem sei sie sich ihres US-Status nicht bewusst gewesen. Die ESTV argumentierte, B._______ sei faktisch als Begünstigte eingesetzt worden und damit beherrschende Person, weshalb das Konto als US-Konto zu behandeln sei.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass B._______ aufgrund ihrer Geburt in den USA als US-Person im Sinne des FATCA-Abkommens gilt, unabhängig davon, ob sie sich dessen bewusst war. Im Jahr 2019 war B._______ im Formular T als Begünstigte des C._______ Trust angegeben, der indirekt über die Gesellschaft D._______ 25 % an der Beschwerdeführerin hielt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 32 Abs. 2 Satz 1 FATCA-Abkommen zählen Begünstigte eines Trusts zu den beherrschenden Personen. Da zudem ihr Geburtsort in den USA angegeben war, lag es nahe, anzunehmen, dass sie eine US-Person ist. Damit erfüllte das Konto die Voraussetzungen eines US-Kontos gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 20 FATCA-Abkommen und hätte – mangels Zustimmungserklärung – in aggregierter Form an den IRS gemeldet werden müssen. Die nachträgliche Ersatzbegünstigung vom 17. Dezember 2019 hatte keine Rückwirkung für das Meldejahr 2019. Auch das nicht unterschriebene Schreiben der Bank, wonach sie das Konto nicht gemeldet hätte, wenn die neuen Unterlagen bereits 2019 vorgelegen hätten, änderte nichts daran, dass die Bank damals zu Recht aufgrund der damals vorliegenden Angaben handelte. Die Beschwerde war daher unbegründet.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2’500.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Das Urteil ist nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiterziehbar, da Art. 5 Abs. 3 Bst. b FATCA-Abkommen der allgemeinen Regelung von Art. 83 Bst. h BGG vorgeht.
Regeste
Amtshilfe
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.