Gesetzesartikel
Art. 127 DBG: Rechtsprechung und Entscheide
3 Entscheide, in denen Art. 127 DBG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Schweizer Steuerbehörde leistet Amtshilfe für spanische Steuerprüfung des Beschwerdeführers 1: Übermittlung von Bankdaten der Beschwerdeführerinnen 2–6 und persönlicher Daten Dritter ist voraussichtlich erheblich (Art. 25bis Abs. 1 DBA CH-ES)
- Schweizerische Konzernzentrale darf nicht zur Herausgabe von Finanzdaten ihrer finnischen Tochtergesellschaft verpflichtet werden: Kein Rechtsverhältnis zwischen den Gesellschaften, fehlende Mitwirkungspflicht nach Art. 127 Abs. 1 Bst. e DBG (Art. 26 Abs. 3 Bst. b DBA CH-FI)
- Steuerpflichtige wird jahrelang nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt: Ermessensveranlagungen ab 2006 wegen bewusster Willkür und wider besseren Wissens nichtig (Art. 130 DBG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.