Schweizerische Konzernzentrale darf nicht zur Herausgabe von Finanzdaten ihrer finnischen Tochtergesellschaft verpflichtet werden: Kein Rechtsverhältnis zwischen den Gesellschaften, fehlende Mitwirkungspflicht nach Art. 127 Abs. 1 Bst. e DBG (Art. 26 Abs. 3 Bst. b DBA CH-FI)
- Datum
- 20.11.2018
- Geschäftsnummer
- A-6895/2017
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 1 DBA Art. 26 DBA Art. 126 DBG Art. 127 DBG Art. 7 StAhiG Art. 8 StAhiG Art. 10 StAhiG Art. 19 StAhiG
Zusammenfassung
Zwei Gesellschaften – eine finnische Steuerzahlerin und eine schweizerische Konzernzentrale – erhoben Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, mit der diese beschlossen hatte, einem Amtshilfeersuchen der finnischen Steuerverwaltung nachzukommen. Das Ersuchen betraf Finanzinformationen zu Verrechnungspreisen im Zeitraum 2011–2013 und richtete sich konkret auf Daten, die bei der schweizerischen Gesellschaft als Konzernzentrale gespeichert waren, obwohl diese selbst nicht an den fraglichen Transaktionen beteiligt war. Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, dass die schweizerische Gesellschaft keine gesetzliche Pflicht habe, Informationen über Geschäfte herauszugeben, an denen sie nicht beteiligt gewesen sei, und dass das Amtshilfeersuchen gegen das Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–Finnland verstosse. Sie argumentierten insbesondere, dass die verlangten Informationen nach schweizerischem Recht nicht erhältlich seien und daher nicht übermittelt werden dürften.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf und entschied zugunsten der Beschwerdeführerinnen. Es stellte fest, dass zwischen der finnischen und der schweizerischen Gesellschaft kein Rechtsverhältnis besteht, aus dem sich eine Bescheinigungspflicht der schweizerischen Gesellschaft gegenüber der finnischen Gesellschaft ergeben könnte. Die schweizerische Gesellschaft führt nicht die Buchhaltung der finnischen Gesellschaft und hat mit ihr keinen Vertrag geschlossen; die Übermittlung von Quartals- und Jahresrechnungen erfolgt lediglich im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit der gemeinsamen Konzernobergesellschaft. Daher fehlt es an der Voraussetzung für eine Anwendung von Art. 127 Abs. 1 Bst. e DBG, der eine Bescheinigungspflicht nur bei bestehenden oder abgeschlossenen Rechtsverhältnissen vorsieht. Auch die übrigen Tatbestände von Art. 127 Abs. 1 DBG (Arbeitgeber, Gläubiger, Versicherer etc.) sind nicht erfüllt. Da die verlangten Informationen nach schweizerischem Recht und schweizerischer Verwaltungspraxis nicht erhältlich sind, verstösst ihre Herausgabe gegen Art. 26 Abs. 3 Bst. b DBA CH-FI, der besagt, dass Informationen, die nach den Gesetzen oder auf dem üblichen Verwaltungsweg eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können, nicht zu erteilen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Informationen voraussichtlich erheblich wären – die Erhältlichkeit ist eine eigenständige, zwingende Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe. Die Vorinstanz durfte die schweizerische Gesellschaft daher nicht unter Strafandrohung zur Herausgabe der Unterlagen auffordern. Die Beschwerde wurde im Hauptpunkt gutgeheissen. Den obsiegenden Beschwerdeführerinnen wurden die Verfahrenskosten erstattet und eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.-- zugesprochen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klare Grenzen für die internationale Amtshilfe bei Konzernstrukturen setzt und bekräftigt, dass die Mitwirkungspflicht Dritter im Amtshilfeverfahren nicht über das hinausgehen darf, was im rein innerstaatlichen Verhältnis möglich wäre.
Regeste
Amtshilfe
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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