Schweizer Muttergesellschaft wehrt sich gegen Amtshilfeersuchen Spaniens zur Verrechnungspreisprüfung: Übermittlung der Jahresabschlüsse grundsätzlich zulässig, aber Daten zum Geschäftsjahr 2010 sind zu schwärzen (Art. 25bis DBA CH-ES)
- Datum
- 24.06.2024
- Geschäftsnummer
- A-5273/2023
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 29 BV Art. 12 DBA Art. 25bis DBA Art. 126 DBG Art. 1 StAhiG Art. 4 StAhiG Art. 7 StAhiG Art. 17 StAhiG Art. 19 StAhiG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 52 VwVG
Zusammenfassung
Zwei schweizerische Unternehmen, eine Muttergesellschaft mit Sitz in der Schweiz und ihre spanische Tochtergesellschaft, wandten sich gemeinsam gegen eine Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), mit der diese beschlossen hatte, einem Amtshilfeersuchen der spanischen Steuerbehörde (AEAT) nachzukommen. Das Ersuchen betraf die Übermittlung der Jahresabschlüsse der schweizerischen Muttergesellschaft für die Steuerjahre 2011–2014 und 2017–2018. Die Beschwerdeführerinnen argumentierten, das Ersuchen sei formell fehlerhaft, verletze das Subsidiaritätsprinzip und verlange unzulässigerweise Informationen, die nicht voraussichtlich erheblich seien; zudem beantragten sie die Schwärzung bestimmter Teile der Unterlagen. Die ESTV hielt das Ersuchen für zulässig und lehnte die Einwände ab.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist: Die Übermittlung der Jahresabschlüsse der schweizerischen Muttergesellschaft an die spanische Steuerbehörde ist grundsätzlich zulässig, weil die ersuchten Informationen im Rahmen einer Verrechnungspreisprüfung voraussichtlich erheblich sind. Dies ergibt sich aus dem im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt, wonach die spanische Behörde prüfen will, ob Gewinne innerhalb des Konzerns unangemessen verschoben wurden, was auf eine unzulässige Gestaltung der Verrechnungspreise hindeuten könnte. Die Anhänge der Jahresabschlüsse enthalten konkrete Angaben zu den Beteiligungen an anderen Konzerngesellschaften, darunter auch an der spanischen Tochter, und sind daher geeignet, im spanischen Verfahren verwendet zu werden. Damit ist die Plausibilitätsprüfung gemäss Art. 25bis Abs. 1 und Abs. 3 DBA CH-ES erfüllt. Auch die formelle Rüge der fehlenden Unterschrift greift nicht, da das DBA CH-ES keine solche Vorgabe enthält und die elektronische Übermittlung nach ständiger Rechtsprechung zulässig ist. Ebenso wenig ist das Subsidiaritätsprinzip verletzt: Die spanische Behörde erklärte ausdrücklich, alle innerstaatlichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft zu haben, und bestätigte in ihrer Antwort auf eine Rückfrage der ESTV, dass die Dokumente ihr bisher nicht vorliegen; ein ernsthafter Zweifel an dieser Erklärung besteht nicht, da die Muttergesellschaft in der Schweiz steuerlich eigenständig ist und nicht selbst Steuersubjekt in Spanien ist. Hinsichtlich des rechtlichen Gehörs stellte das Gericht fest, dass die Vorinstanz sich ausdrücklich mit den Einwänden auseinandergesetzt hat, sodass kein Verstoss gegen Art. 29 BV vorliegt. Der Beschwerde wurde jedoch in einem Punkt stattgegeben: Die Jahresrechnung vom 28. März 2012 für das am 31. Dezember 2011 abgeschlossene Geschäftsjahr enthält Vergleichsdaten zum Geschäftsjahr 2010, welches nicht Gegenstand des Amtshilfeersuchens ist; diese Daten sind daher vor der Übermittlung zu schwärzen. Die Entscheidung beruht auf Art. 12 Abs. 2 und Art. 25bis DBA CH-ES, insbesondere dessen Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, sowie auf Art. 126 DBG und den verwaltungsverfahrensrechtlichen Normen Art. 48 Abs. 1, Art. 49, Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 64 Abs. 1 VwVG. Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten im reduzierten Umfang von Fr. 4'500.–, erhalten aber eine Parteientschädigung von Fr. 750.–. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die hohe Prüfungsintensität bei der Plausibilitätskontrolle der voraussichtlichen Erheblichkeit bestätigt und klare Grenzen für die Übermittlung von Vorjahresdaten setzt, die nicht explizit angefordert wurden.
Regeste
Amtshilfe
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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