Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 18a DSG

Bundesverwaltungsgericht

Drittpersonen in Steueramtshilfeverfahren beantragen Schwärzung ihrer Daten und Spezialitätsvorbehalt: Schwärzung abgelehnt, Spezialitätsvorbehalt präzisiert (Art. 26 Ziff. 1 aDBA CH-USA)

Datum
03.03.2020
Geschäftsnummer
A-6854/2018
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 83 BGG Art. 84 BGG Art. 84a BGG Art. 100 BGG Art. 29a BV Art. 3 DBA Art. 4 DSG Art. 6 DSG Art. 8 DSG Art. 9 DSG Art. 18a DSG Art. 13 EMRK Art. 4 StAHiG Art. 3 StAhiG Art. 4 StAhiG Art. 7 StAhiG Art. 10 StAhiG Art. 11 StAhiG Art. 14 StAhiG Art. 14a StAhiG Art. 17 StAhiG Art. 18 StAhiG Art. 19 StAhiG Art. 20 StAhiG Art. 21a StAhiG Art. 22 StAhiG Art. 22j StAhiG Art. 31 VGG Art. 5 VwVG Art. 30a VwVG Art. 48 VwVG Art. 52 VwVG Art. 63 VwVG Art. 270 ZPO Art. 2 aDBA Art. 26 aDBA Art. 26 aDBA-CH

Zusammenfassung

Zwei Drittpersonen, die in einem Amtshilfeverfahren zwischen der Schweiz und den USA als Zeichnungsberechtigte und Korrespondenzadressen von Bankkonten erscheinen, erhoben Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Schwärzung ihrer Personendaten in den zu übermittelnden Bankunterlagen, einen Spezialitätsvorbehalt für die Nutzung der Daten durch die US-Behörden sowie die Einräumung der Parteistellung in allen künftigen Amtshilfeverfahren, in denen sie als Dritte betroffen sein könnten. Die Vorinstanz hatte diese Anträge abgelehnt. Die Beschwerdeführerinnen wandten sich zudem gegen die Nicht-Einräumung der Parteistellung bereits vor Abschluss des laufenden Verfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Es hat die angefochtene Schlussverfügung dahingehend präzisiert, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung den Internal Revenue Service bei der Übermittlung der Informationen ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass diese ausschliesslich in Verfahren gegen die in den USA steuerpflichtige Person D._______ für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und gemäss Art. 26 Ziff. 1 Satz 3 aDBA CH-USA geheim zu halten sind. Dies beruht auf der ständigen Rechtsprechung, wonach das Spezialitätsprinzip eine Zweckbindung der übermittelten Informationen vorsieht, die sowohl die Souveränität des ersuchten Staates als auch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schützt. Die Vorinstanz hatte zwar seit Mitte 2017 auf die früher übliche ausdrückliche Formulierung verzichtet, doch das Gericht hielt fest, dass die abkommensrechtliche Regelung (Art. 26 Ziff. 1 Sätze 3 und 4 aDBA CH-USA) im konkreten Fall so zu verstehen ist, dass die Informationen nur für diesen eng begrenzten Zweck genutzt werden dürfen.

Der Schwärzungsantrag der Beschwerdeführerinnen wurde hingegen abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass ihre Identität voraussichtlich erheblich zur Abklärung der steuer(straf)rechtlichen Situation der betroffenen Person ist. Die Beschwerdeführerin 1 fungierte als Korrespondenzadresse und war Begünstigte einer Zahlung, die Beschwerdeführerin 2 war im Stiftungsrat der Kontoinhaberin und verfügte über eine Vollmacht für das Konto. Damit fallen sie unter die Personenkategorien, deren Identität der IRS explizit ersucht hatte, um festzustellen, inwieweit die betroffene Person Kontrolle über das Konto ausgeübt hat und ob es sich um eine Scheingesellschaft handelt. Die Namen und Funktionen der Beschwerdeführerinnen sind daher nicht bloss zufällig in den Unterlagen enthalten, sondern Teil des Sachverhalts, der Gegenstand der Untersuchung ist. Deshalb ist die Schwärzung nicht zulässig, und es besteht kein Raum für eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG.

Der Antrag auf Einräumung der Parteistellung in künftigen Amtshilfeverfahren wurde ebenfalls abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerinnen kein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse darlegen können, da ein solches Interesse nur dann besteht, wenn ein konkreter Nachteil zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vorliegt. Da es sich bei der internationalen Amtshilfe um ein beweiserhebendes Verfahren handelt, in dem die Vorinstanz erst in der Schlussverfügung endgültig über die Gewährung entscheidet, kann eine Parteistellung erst im konkreten Fall erfolgen. Eine Parteistellung „auf Vorrat“ ist weder im StAhiG noch im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht vorgesehen. Auch die Analogie zur Schutzschrift nach Art. 270 ZPO greift nicht, da dort eine konkrete, drohende Gefahr vorausgesetzt wird, die hier nicht gegeben ist.

Die Verfahrenskosten wurden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung im Umfang von Fr. 6’250.– auferlegt, da sie in den Hauptpunkten unterlagen. Für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten wurde ihnen eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’875.– zugesprochen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die Anforderungen an die Erheblichkeit von Dritten-Daten in Amtshilfeverfahren klärt und bekräftigt, dass das Spezialitätsprinzip eine wirksame Garantie für den Datenschutz darstellt, ohne dass eine zusätzliche formale Verpflichtung zur Aufnahme eines Vorbehalts in die Verfügung erforderlich wäre – es sei denn, wie hier, die bestehende Formulierung unklar bleibt.

Regeste

Datenschutz

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.