Gesetzesartikel
Art. 10 StAhiG – Beschaffung von Informationen bei der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber
7 Entscheide, in denen Art. 10 StAhiG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer gegen Amtshilfe an Indien: Keine Fishing Expedition, Spezialitätsprinzip gewahrt, Übermittlung von Kontoeröffnungsunterlagen und Drittinformationen zulässig (Art. 26 Abs. 1 und 2 DBA CH-IN)
- Drittpersonen in Steueramtshilfeverfahren beantragen Schwärzung ihrer Daten und Spezialitätsvorbehalt: Schwärzung abgelehnt, Spezialitätsvorbehalt präzisiert (Art. 26 Ziff. 1 aDBA CH-USA)
- Schweiz leistet Amtshilfe für französische Steuerbehörde bei anonymen Bankkonten: Listenersuchen für Zeiträume ab 1. Januar 2010 zulässig, da keine Gruppenersuchen (Art. 2 Abs. 3 Vereinbarung 2014)
- Schweizerische Konzernzentrale darf nicht zur Herausgabe von Finanzdaten ihrer finnischen Tochtergesellschaft verpflichtet werden: Kein Rechtsverhältnis zwischen den Gesellschaften, fehlende Mitwirkungspflicht nach Art. 127 Abs. 1 Bst. e DBG (Art. 26 Abs. 3 Bst. b DBA CH-FI)
- Schweizer GmbH als Konzernmitglied betroffen bei französischem Amtshilfegesuch zur Prüfung von Verrechnungspreisen: Übermittlung von Steuerregime-Daten und Erfolgsrechnung verboten (Art. 28 DBA-F)
- US-Staatsbürger nutzt panamaische Domizilgesellschaft zur Steuervermeidung: Amtshilfe an die USA zur Aufklärung von Betrugsdelikten nach Art. 26 DBA-USA 96 gewährt
- Bussenverfügung im Steueramtshilfeverfahren: ESTV zuständig, aber Rechtsmittelweg führt über Einsprache nach VStrR (Art. 9 Abs. 5 StAhiG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.