Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 10 StAhiG

Gesetzesartikel

Art. 10 StAhiG – Beschaffung von Informationen bei der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber

7 Entscheide, in denen Art. 10 StAhiG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.