Kommissionsempfänger wehrt sich gegen internationale Amtshilfe: Teilweise Aufhebung der Schlussverfügung wegen fehlender voraussichtlicher Erheblichkeit bestimmter Informationen (Art. 28 Abs. 1 DBA-F)
- Datum
- 19.10.2016
- Geschäftsnummer
- A-2468/2016
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 28 DBA Art. 28 DBA-F Art. 3 StAhiG Art. 4 StAhiG Art. 6 StAhiG Art. 7 StAhiG Art. 8 StAhiG Art. 9 StAhiG Art. 43 StHG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 50 VwVG Art. 52 VwVG
Zusammenfassung
Ein Schweizer Kommissionsempfänger erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen eine Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, mit der diese einem französischen Amtshilfegesuch nachkam. Das französische Gesuch betraf eine Vermittlungsprovision in Höhe von EUR 919'416.20, die im Jahr 2012 von einer in Frankreich steuerpflichtigen Gesellschaft an den Beschwerdeführer gezahlt worden war. Die französische Steuerbehörde wollte prüfen, ob die Provision steuerlich abzugsfähig war, und stellte dazu detaillierte Fragen zur Person, Geschäftstätigkeit und steuerlichen Situation des Beschwerdeführers sowie zum wirtschaftlich Berechtigten eines Bankkontos. Der Beschwerdeführer argumentierte, das Gesuch sei eine unzulässige Beweisausforschung, die verlangten Informationen seien für die Besteuerung der französischen Gesellschaft nicht relevant, und er sei als Transaktionspartner nicht vom Gesuch betroffen. Die Vorinstanz beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte die Beschwerde teilweise. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Transaktionspartner der in Frankreich steuerpflichtigen Gesellschaft eine betroffene Person im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG ist und somit grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet ist. Seine Mitwirkungspflicht beschränkt sich jedoch auf die Bescheinigungspflicht gemäss Art. 127 Abs. 1 Bst. e DBG, da das Amtshilfegesuch nicht seine eigene steuerliche Situation in Frankreich betrifft. Die vom KSTA OW erteilten Auskünfte zu Frage 2, die sich auf die allgemeine einkommensrechtliche Situation des Beschwerdeführers beziehen, sind nicht voraussichtlich erheblich für die Veranlagung der französischen Gesellschaft; ein Zusammenhang mit der Untersuchung erscheint wenig wahrscheinlich. Der zweite Satz der Antwort zu Frage 3, der sich auf die Verbuchung der Kommissionszahlung in von dem Beschwerdeführer beherrschten Gesellschaften bezieht, sprengt den Rahmen des Amtshilfegesuchs und stellt eine unzulässige spontane Amtshilfe dar, da diese Gesellschaften im Gesuch nicht genannt sind. Die Information zum Geburtsdatum und zur Adresse des Beschwerdeführers sowie die Bestätigung der Vereinnahmung der Kommission durch den Beschwerdeführer selbst sind hingegen voraussichtlich erheblich und dürfen übermittelt werden. Die Auskunft zum wirtschaftlich Berechtigten des Bankkontos fällt unter Art. 28 Abs. 5 DBA-F und ist zulässig, da der wirtschaftlich Berechtigte mit dem Beschwerdeführer identisch ist. Die Schlussverfügung wurde entsprechend abgeändert, indem die nicht erheblichen Passagen gestrichen wurden. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- wurden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 4'000.- auferlegt, und die Vorinstanz wurde verpflichtet, ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die Grenzen der voraussichtlichen Erheblichkeit bei internationaler Amtshilfe für Transaktionspartner klar definiert und die Anwendung des Spezialitätsprinzips konkretisiert.
Regeste
Amtshilfe
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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