Justizze.

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Justizze. Art. 48 VwVG

Bundesverwaltungsgericht

80-jähriger Vater einer beschuldigten Person beantragt Parteistellung im Amtshilfeverfahren Indien: Kein evident beschwerdeberechtigter Dritter, Nichteintreten wegen fehlender Legitimation (Art. 48 Abs. 1 VwVG)

Datum
30.06.2023
Geschäftsnummer
A-5714/2022
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 13 BV Art. 29 BV Art. 26 DBA Art. 6 DSG Art. 6 EMRK Art. 8 EMRK Art. 1 StAhiG Art. 3 StAhiG Art. 4 StAhiG Art. 14 StAhiG Art. 19 StAhiG Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG

Zusammenfassung

Ein 80-jähriger Mann, der Vater einer Person ist, gegen die die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ein Amtshilfeverfahren im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens mit Indien durchführt, beantragte Parteistellung im Beschwerdeverfahren betreffend diese Person. Er machte geltend, sein Name erscheine in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen und er befürchte eine Strafverfolgung in Indien. Er verlangte Akteneinsicht, Aufhebung der Schlussverfügung sowie Unkenntlichmachung seines Namens. Die ESTV hatte ihn im vorinstanzlichen Verfahren nicht informiert und nicht als Partei einbezogen. Der Beschwerdeführer erhob erst am 7. Dezember 2022 Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 13. Oktober 2021. In Streit war, ob er als Dritter im Amtshilfeverfahren beschwerdeberechtigt ist und ob ihm Parteistellung zusteht.

Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht beschwerdeberechtigt ist. Er ist im Amtshilfeverfahren betreffend B._______ nicht die formell betroffene Person gemäss Art. 3 Bst. a StAhiG, da die zu übermittelnden Daten nicht der Überprüfung seiner eigenen Steuerpflicht dienen. Als weitere Person ist er nur unter den Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdeberechtigt, insbesondere wenn er keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren erhalten hat. Die ESTV hatte ihn jedoch zu Recht nicht informiert, weil sein Beschwerderecht aus den Akten nicht klarerweise hervorging; sein Name wird in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen nicht namentlich erwähnt, sondern lediglich implizit durch das Verwandtschaftsverhältnis („Father“) identifizierbar – ein Umstand, der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu einer Benachrichtigungspflicht führt. Zudem erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde erst am 7. Dezember 2022, also mehr als ein Jahr nach Erlass der Schlussverfügung vom 13. Oktober 2021, was im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot des Amtshilfeverfahrens steht und die Auslegung von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG dahingehend bestätigt, dass nur solche Dritten beschwerdeberechtigt sind, die zu Unrecht nicht informiert wurden. Soweit er die Übermittlung betreffend ein Konto anficht, das bereits Gegenstand seines eigenen, noch hängigen Beschwerdeverfahrens A-5000/2021 ist, fehlt ihm zudem das rechtlich geschützte Interesse gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG. Das Spezialitätsprinzip gemäss Art. 14 Abs. 2 StAhiG schützt ihn vor missbräuchlicher Verwendung seiner Daten durch Indien, und es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Indien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzen würde. Sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung bleibt zudem durch datenschutzrechtliche Rechtsbehelfe nach Art. 6 DSG sowie durch die Garantien aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewahrt. Ein Anspruch auf Akteneinsicht oder mündliche Anhörung entfällt mangels Parteistellung. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieses Urteil stellt einen klaren Präzedenzfall zur Abgrenzung der Beschwerdebefugnis Dritter im internationalen Steueramtshilfeverfahren dar, insbesondere zur Anwendung des Spezialitätsprinzips und des Beschleunigungsgebots.

Regeste

Amtshilfe

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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