Ordentlicher Professor an der UZH wird altershalber entlassen, nachdem das universitäre Vertragsspital sein privatrechtliches Arbeitsverhältnis fristlos beendet hat: Entlassung rechtmässig, da Auflösung am Vertragsspital sachlich zureichender Grund ist (§ 19 Abs. 4 PVO-UZH)
- Datum
- 07.11.2023
- Geschäftsnummer
- 8C 23/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 51 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 85 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 336c OR Art. 337c OR Art. 18 PG/ZH Art. 24b PG/ZH Art. 26 PG/ZH Art. 1 PVO-UZH/ZH Art. 2 PVO-UZH/ZH Art. 19 PVO-UZH/ZH Art. 11 UniG/ZH
Zusammenfassung
Ein ordentlicher Professor an der Universität Zürich war gleichzeitig privat angestellt als Leitender Arzt am universitären Vertragsspital. Nachdem das Spital das private Arbeitsverhältnis fristlos kündigte, ordnete der Universitätsrat dessen altersbedingte Entlassung an und lehnte Entschädigung sowie Abfindung ab. Der Professor erhob Beschwerde gegen dieses Vorgehen und machte geltend, die Entlassung sei nichtig, weil sie auf einer nichtigen ordentlichen Kündigung beruhe oder aber – falls auf der fristlosen Kündigung – ohne rechtliches Gehör erfolgt sei; zudem sei die Rechtsgrundlage für die Verknüpfung der beiden Anstellungen formell unzulässig. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Der Professor legte beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die altersbedingte Entlassung des Professors durch den Universitätsrat als rechtmässig.
Die fristlose Kündigung des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses am Kinderspital vom 30. November 2021 führte zur sofortigen Beendigung dieses Verhältnisses, unabhängig davon, ob sie gerechtfertigt war oder nicht (Art. 337c OR). Die Entlassung durch die Universität erfolgte erst am 6. Dezember 2021, also nach dieser Beendigung. Damit war das privatrechtliche Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Entlassung bereits beendet, und die ordentliche Kündigung vom 8. September 2021 hatte keinerlei Relevanz mehr. Die Vorinstanz durfte daher die fristlose Kündigung berücksichtigen, ohne dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren, da er bereits am 3. Dezember 2021 dazu Stellung genommen hatte und die Universität in ihrem Beschluss ausdrücklich auf beide Kündigungen Bezug nahm. Die Entlassung altershalber stützte sich auf § 19 Abs. 4 PVO-UZH, der seit 1. Januar 2021 ausdrücklich festlegt, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses am Vertragsspital einen sachlich zureichenden Grund im Sinne von § 18 Abs. 2 PG für die Entlassung als Professor darstellt. Dieser Norm war auch nicht zu widersprechen, weil der Beschwerdeführer selbst ein gemeinsames Angebot der Universität und des Spitals vom 2. November 2017 angenommen hatte, das diese Verknüpfung ausdrücklich vorsah – und er die damit verbundenen finanziellen Vorteile nie in Frage gestellt hatte. Selbst wenn § 19 Abs. 4 PVO-UZH unbeachtlich wäre, hätte das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) dazu geführt, dass er die Vereinbarung nicht mehr gegen sich gelten lassen könnte. Weil die Entlassung rechtmässig war, entfiel jeder Anspruch auf Entschädigung nach § 18 Abs. 3 PG. Eine Abfindung nach § 26 Abs. 1 PG i.V.m. § 11 Abs. 1 UniG scheiterte daran, dass das Arbeitsverhältnis nur knapp fünf Jahre dauerte (vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2023) und der Beschwerdeführer keine drohende Notlage substanziierte, obwohl er hohe Einkünfte aus der Doppelanstellung bezog und eine erhöhte Altersrente anspruchsberechtigt war. Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die Verknüpfung von universitärer und klinischer Anstellung mittels Verordnung (PVO-UZH) zulässig ist und dass die Annahme eines solchen gemeinsamen Angebots den Beschwerdeführer an dessen Inhalt bindet – auch wenn er später versucht, einzelne Klauseln zu bekämpfen, während er die Vorteile weiterhin in Anspruch nimmt.
Regeste
Öffentliches Personalrecht (Beendigung; ordentliche Kündigung; Abgangsentschädigung) | Öffentliches Dienstverhältnis
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.