Justizze.

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Justizze. Art. 335 OR

Bundesgericht

Arbeitgeber kündigt 64-jährigen Koch nach 30 Jahren Dienstzeit 11 Monate vor Pensionierung: Kündigung als missbräuchlich qualifiziert (Art. 336 Abs. 1 lit. a OR)

Datum
15.05.2023
Geschäftsnummer
4A_117/2023
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 335 OR Art. 336c OR

Zusammenfassung

Ein Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis eines 64-jährigen Kochs, der rund 30 Jahre für ihn gearbeitet hatte, schriftlich per Ende August 2020 – also rund 11 Monate vor dessen Pensionierung. Der Arbeitnehmer machte geltend, die Kündigung sei missbräuchlich, weil sie ihm praktisch die Möglichkeit nehme, bis zur Pensionierung eine neue Stelle zu finden. Der Arbeitgeber argumentierte, die Kündigung sei notwendig gewesen, weil die Krankentaggeldleistungen der C.________ AG per 23. Mai 2020 ausgeschöpft waren und der Arbeitnehmer gesundheitliche Probleme hatte; zudem sei die Sperrfrist nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR abgelaufen. Das Arbeitsgericht Zürich sprach dem Arbeitnehmer eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung zu; das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung des Arbeitgebers ab. Der Arbeitgeber erhob Beschwerde in Zivilsachen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Arbeitgebers ab und bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, dass die Kündigung missbräuchlich sei. Die Kündigung erfolgte 11 Monate vor der Pensionierung des damals 64-jährigen Arbeitnehmers, der rund 30 Jahre lang für den Arbeitgeber tätig gewesen war. Dieser Umstand stellte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Konstellation dar, in der eine erhöhte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers besteht, die zwar das Kündigungsrecht nicht ausschliesst, aber eine schonende Rechtsausübung gebietet – insbesondere die frühzeitige Information des Arbeitnehmers über die beabsichtigte Kündigung und die Prüfung einer sozialverträglicheren Alternative zur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt der Kündigung nicht voll arbeitsunfähig und nicht krankgeschrieben, sodass die Kündigung nicht allein auf medizinischen Gründen beruhen konnte. Auch die Einstellung der Krankentaggeldleistungen durch die C.________ AG per 23. Mai 2020 sowie das Ablaufen der Sperrfrist nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR rechtfertigten keine Abweichung von dieser Fürsorgepflicht. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht festgestellt, dass die Art und Weise der Kündigung gegen das Gebot schonender Rechtsausübung verstoss und damit nach Art. 336 Abs. 1 lit. a OR als missbräuchlich zu qualifizieren ist. Die Kündigung war somit nicht etwa wegen eines sachlichen Grundes wie schwerer Persönlichkeitsverletzung oder falschen Spiels missbräuchlich, sondern wegen der fehlenden sozialverträglichen Gestaltung im Kontext langer Dienstzeit und naher Pensionierung. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt; zudem hat er den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. Das Urteil verdeutlicht, dass bei älteren Arbeitnehmern mit langer Dienstzeit die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht aus apodiktischen Pflichten besteht, sondern aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände folgt – wobei die fehlende vorherige Information und die Nichtprüfung alternativer Lösungen im vorliegenden Fall entscheidend waren.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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