Indische Steuerbehörden ersuchen um Bankdaten schweizerischer Offshore-Gesellschaften: Amtshilfe nach DBA CH-IN gewährt, da voraussichtliche Erheblichkeit und formale Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 26 DBA CH-IN)
- Datum
- 02.05.2022
- Geschäftsnummer
- A-5281/2021
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 26 DBA Art. 1 StAhiG Art. 2 StAhiG Art. 3 StAhiG Art. 4 StAhiG Art. 6 StAhiG Art. 7 StAhiG Art. 9 StAhiG Art. 17 StAhiG Art. 19 StAhiG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 7 VGKE Art. 5 VwVG Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Mehrere Gesellschaften und eine natürliche Person erhoben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), mit der diese die Übermittlung von Bankdaten an das indische Ministry of Finance (MoF) im Rahmen internationaler Amtshilfe genehmigt hatte. Die Beschwerdeführenden bestritten insbesondere die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen, die Ansässigkeit in Indien, die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips, eine Verletzung der territorialen Souveränität der Schweiz sowie einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Sie argumentierten, es handle sich um eine unzulässige 'fishing expedition' und die ESTV habe die Rechtmässigkeit des indischen Ersuchens nicht hinreichend geprüft.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Schlussverfügung der ESTV. Es stellte fest, dass die 26 Amtshilfeersuchen des indischen Ministry of Finance sämtliche gemäss Art. 26 DBA CH-IN und dem Änderungsprotokoll erforderlichen Angaben enthielten, darunter die Identität der betroffenen Person, den Zeitraum (1. April 2011 bis 31. März 2020), eine konkrete Beschreibung der verlangten Informationen und den steuerlichen Zweck. Der Sachverhalt, wie er vom MoF dargelegt wurde – nämlich eine laufende Steueruntersuchung gegen die betroffene Person im Zusammenhang mit der Affäre «E._______», bei der diese als Treuhänder für indische Klienten fungiert haben und nicht deklarierte ausländische Bankkonten verwaltet haben soll –, war hinreichend konkret, um eine voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Bankdaten (Kontoinformationen, KYC-Dokumente, Kontoumsätze, Zeichnungsberechtigte) zu begründen. Diese Daten standen in einem genügend engen Zusammenhang zum indischen Steuersachverhalt und waren möglicherweise geeignet, den Verdacht zu bestätigen oder zu widerlegen. Das Gericht betonte, dass die Ansässigkeit der betroffenen Person in Indien nach Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN keine Voraussetzung für den Informationsaustausch ist, da dieser „ohne Rücksicht auf Art. 1 DBA CH-IN“ erfolgt. Die ESTV durfte aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips der Erklärung des MoF vertrauen, wonach alle innerstaatlichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft worden seien, und hatte keine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen. Die Behauptung einer Verletzung der territorialen Souveränität der Schweiz wurde zurückgewiesen, da das MoF nur Informationen über in der Schweiz befindliche Konten ersucht hatte. Auch der Vorwurf eines Verstosses gegen Treu und Glauben fand keine Stütze, da kein Verhalten des MoF gegenüber der Schweiz als treuwidrig erschien. Die Entscheidung beruht auf den Bestimmungen des DBA CH-IN (insbesondere Art. 26 Abs. 1–3), des Steueramtshilfegesetzes (StAhiG; insbesondere Art. 1 Abs. 2, Art. 6, Art. 17 Abs. 2, Art. 19 Abs. 1–2, Art. 26 Abs. 1), des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; insbesondere Art. 48 Abs. 1, Art. 49, Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1) sowie des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; insbesondere Art. 31, Art. 32). Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– wurden den Beschwerdeführern auferlegt, eine Parteientschädigung wurde verneint. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips und der Plausibilitätskontrolle im Amtshilfeverfahren bestätigt und klargestellt hat, dass die Ansässigkeitsfrage im Rahmen eines solchen Verfahrens nicht zu klären ist.
Regeste
Amtshilfe
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Schweiz leistet Amtshilfe an Ukraine für Steueruntersuchung zu zypriotischer Gesellschaft: Spezialitätsprinzip erfordert präzise Verwendungsbeschränkung, sonstige Einwände abgewiesen (Art. 5 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen)
- Schweizer Unternehmen wehrt sich gegen Amtshilfe an Mongolei: Übermittlung von Steuererklärungen und Finanzberichten zur Prüfung von Verrechnungspreisen ist zulässig (Art. 4 Abs. 1 MAC)
- Schweizerische Gesellschaft wehrt sich gegen Amtshilfeersuchen Frankreichs zur Überprüfung einer angeblichen Forderung: Jahresrechnung und Hauptbuchkonto gelten als voraussichtlich erheblich (Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR)
- Beschwerde gegen Amtshilfeleistung an Indien wegen Verdacht auf Steuerhinterziehung: Formelle und materielle Voraussetzungen erfüllt, Beschwerde abgewiesen (Art. 26 DBA CH-IN)
- Beschwerdeführer gegen Amtshilfe an Indien: Keine Fishing Expedition, Spezialitätsprinzip gewahrt, Übermittlung von Kontoeröffnungsunterlagen und Drittinformationen zulässig (Art. 26 Abs. 1 und 2 DBA CH-IN)
- Schweizer Muttergesellschaft wehrt sich gegen Amtshilfeersuchen Spaniens zur Verrechnungspreisprüfung: Übermittlung der Jahresabschlüsse grundsätzlich zulässig, aber Daten zum Geschäftsjahr 2010 sind zu schwärzen (Art. 25bis DBA CH-ES)
- Niederländisches Listenersuchen zur Steueramtshilfe gegen Schweizer Bankkunden: Zulässigkeit bestätigt, voraussichtliche Erheblichkeit und Subsidiaritätsprinzip erfüllt (Art. 26 DBA CH-NL)
- Drittpersonen in Steueramtshilfeverfahren beantragen Schwärzung ihrer Daten und Spezialitätsvorbehalt: Schwärzung abgelehnt, Spezialitätsvorbehalt präzisiert (Art. 26 Ziff. 1 aDBA CH-USA)