Gesetzesartikel
Art. 2 StAhiG – Zuständigkeit
3 Entscheide, in denen Art. 2 StAhiG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Indische Steuerbehörden ersuchen um Bankdaten schweizerischer Offshore-Gesellschaften: Amtshilfe nach DBA CH-IN gewährt, da voraussichtliche Erheblichkeit und formale Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 26 DBA CH-IN)
- Schweiz leistet Amtshilfe für französische Steuerbehörde bei anonymen Bankkonten: Listenersuchen für Zeiträume ab 1. Januar 2010 zulässig, da keine Gruppenersuchen (Art. 2 Abs. 3 Vereinbarung 2014)
- Bussenverfügung im Steueramtshilfeverfahren: ESTV zuständig, aber Rechtsmittelweg führt über Einsprache nach VStrR (Art. 9 Abs. 5 StAhiG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.