Justizze.

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Justizze. Art. 79 MWSTG

Bundesverwaltungsgericht

Mehrwertsteuerpflichtige AG reicht sechs Jahre lang keine Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Abrechnungen ein: ESTV darf Ermessenseinschätzung vornehmen, Beschwerde abgewiesen (Art. 79 MWSTG)

Datum
14.03.2023
Geschäftsnummer
A-2310/2021
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 132 DBG Art. 70 MWSTG Art. 71 MWSTG Art. 78 MWSTG Art. 79 MWSTG Art. 81 MWSTG Art. 83 MWSTG Art. 86 MWSTG Art. 5 VwVG Art. 13 VwVG Art. 22 VwVG Art. 24 VwVG Art. 29 VwVG Art. 33 VwVG Art. 35 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 50 VwVG Art. 52 VwVG

Zusammenfassung

Eine mehrwertsteuerpflichtige Aktiengesellschaft erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), mit welchem diese die von ihr für die Steuerperioden 2013 bis 2018 vorgenommenen Ermessenseinschätzungen bestätigt hatte. Die ESTV hatte die Steuerforderungen geschätzt, weil die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Aufforderung keine Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Debitoren- und Kreditorenbelege sowie für die Jahre 2014 bis 2018 auch keine Mehrwertsteuerabrechnungen eingereicht hatte. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre einzige Geschäftsführungsperson sei seit über zwei Jahren krank und habe daher die Unterlagen nicht fristgerecht einreichen können; sie beantragte eine Rückweisung zur Nachbesserung oder eine Neufestsetzung im Rechtsmittelverfahren. Die ESTV hielt dagegen, die Voraussetzungen für die Ermessenseinschätzung seien zweifelsfrei erfüllt und die Beschwerdeführerin habe weder konkrete Behauptungen noch Beweise für die Unrichtigkeit der Schätzung vorgebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, weil die Voraussetzungen für die Ermessenseinschätzung nach Art. 79 MWSTG gegeben waren und die Beschwerdeführerin den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Schätzung nicht erbrachte.

Die Beschwerdeführerin hatte für sämtliche Steuerperioden 2013 bis 2018 – trotz mehrfacher, klarer Aufforderung durch die ESTV in den Schreiben vom 30. Oktober 2019, 30. April 2020 und 9. Februar 2021 – keine Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Debitoren- und Kreditorenbelege sowie für die Jahre 2014 bis 2018 auch keine Mehrwertsteuerabrechnungen eingereicht. Dies stellt gravierende Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften dar, welche die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (Art. 79 Abs. 1 MWSTG). Die ESTV war daher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Steuerforderungen nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (Art. 79 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 MWSTG). Die ESTV stützte ihre Schätzung ausschliesslich auf die von der Beschwerdeführerin selbst deklarierten Umsätze und Vorsteuerabzüge, was als pflichtgemässe Ausübung des Ermessens anzusehen ist (Art. 79 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin brachte weder konkrete Behauptungen noch Beweise dafür vor, dass die Schätzung offensichtlich fehlerhaft sei; sie behauptete lediglich eine wesentliche Abweichung ohne Belege und verfehlte damit die ihr obliegende Beweislast (Art. 79 Abs. 2 MWSTG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG). Auch der Einwand, die Krankheit des Verwaltungsrats rechtfertige eine Fristwiederherstellung, überzeugte nicht: Die beigelegten Arztzeugnisse belegen keine Handlungsunfähigkeit während des gesamten Zeitraums von 2013 bis 2018, und es fehlt an einem Nachweis, dass der Verwaltungsrat nicht in der Lage war, ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen oder einen Vertreter zu bestellen (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Zudem begrenzt die absolute Verjährungsfrist gemäss Art. 42 Abs. 6 MWSTG den Handlungsspielraum der ESTV, da die Frist für die Steuerperiode 2013 am 31. Dezember 2023 ablief.

Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG), eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung der Beweislastregeln bei Ermessenseinschätzungen unterstreicht und klarmacht, dass organisatorische Defizite einer Gesellschaft – selbst bei schwerer Erkrankung eines Alleinverantwortlichen – grundsätzlich nicht zur Aufhebung einer rechtmässigen Steuerschätzung führen.

Regeste

Mehrwertsteuer

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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