Asylsuchender aus Pakistan behauptet afghanische Herkunft und Verfolgung durch Daesh: Glaubhaftmachung misslingt, Wegweisung nach Pakistan zulässig und zumutbar (Art. 83 Abs. 1–4 AIG)
- Datum
- 18.01.2022
- Geschäftsnummer
- E-2888/2019
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 93 AsylG Art. 106 AsylG Art. 2a AsylV Art. 83 AuG Art. 84 AuG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 12 VwVG Art. 19 VwVG Art. 29 VwVG Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Ein Asylsuchender aus Pakistan behauptete, afghanischer Staatsbürger zu sein und als schiitischer Hazara in Pakistan durch Daesh bedroht worden zu sein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellte fest, er habe über seine Identität getäuscht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung nach Pakistan. Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Asyl oder vorläufige Aufnahme. Er argumentierte, die Vorinstanz habe wichtige Glaubhaftigkeitselemente unbeachtet gelassen und die Sachverhaltsfeststellung sei unvollständig; zudem seien seine gesundheitlichen Probleme nicht genügend abgeklärt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer über seine Identität getäuscht hat: Er machte widersprüchliche Angaben zur Emigration seiner Eltern aus Afghanistan – einmal während der Abdurrahman Khan-Zeit (1881–1901), ein andermal während der Regierungszeit von Amanullah Khan (1919–1929) – und konnte keine afghanischen Identitätspapiere vorlegen. Der LINGUA-Bericht bestätigte, dass seine primäre sprachliche und kulturelle Sozialisation bei den einheimischen Hazara von Quetta erfolgt war, nicht bei den rezenten afghanischen Hazara-Migranten. Die Behauptung, durch Daesh bedroht worden zu sein, erwies sich als unglaubhaft und stereotyp, da er die Drohungen nicht konkret vertiefen konnte und widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Täter und zum Inhalt der Drohungen machte. Auch die Annahme einer kollektiven Verfolgung der schiitischen Hazara in Pakistan wurde zurückgewiesen, da die Sicherheitslage in Quetta zwar problematisch, aber nicht als landesweite Situation allgemeiner Gewalt einzustufen ist. Ein zusätzliches individuelles Gefährdungsindiz fehlte: Der Anschlag, bei dem Verwandte ums Leben kamen, war nicht gezielt gegen ihn gerichtet; er verfügte über Sprachkenntnisse (Dari, Urdu, Englisch), hatte bis zu seiner Ausreise ein eigenes Geschäft betrieben und besaß ein soziales Netzwerk in Quetta, wie aus der Rückkehr seiner Schwester mit vier Kindern hervorging. Seine gesundheitlichen Beschwerden – depressive Episode, posttraumatische Belastungsstörung, Diabetes mellitus Typ 2, Hypercholesterinämie und hypertensive Herzerkrankung – erreichten nicht die erforderliche Schwere, um die Zumutbarkeit der Rückkehr in Frage zu stellen; eine adäquate medizinische Versorgung in Pakistan war gewährleistet, wie der Beschwerdeführer selbst bestätigte. Der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan war daher zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG), zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Damit entfiel auch die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Die Vorinstanz hatte zudem das rechtliche Gehör ordnungsgemäß gewährt und die Sachverhaltsfeststellung vollständig vorgenommen; die Rügen des Beschwerdeführers waren unbegründet. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verfahrenskosten wurden nicht erhoben, da dem Beschwerdeführer unentgeltliche Prozessführung gewährt worden war. Der amtlichen Rechtsbeiständin wurde ein Honorar von Fr. 450.– ausgerichtet. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Handhabung des Glaubhaftmachungsstandards bei widersprüchlichen Herkunftsangaben und die hohe Schwelle für die medizinisch bedingte Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Pakistan bekräftigt.
Regeste
Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2019
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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