Beschwerde gegen Amtshilfeleistung an Griechenland: Übermittlung von Informationen zu indirekt gehaltenen Bankkonten und Drittpersonen ist zulässig (Art. 25 DBA CH-GR)
- Datum
- 09.12.2021
- Geschäftsnummer
- A-843/2021
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 25 DBA Art. 4 StAhiG Art. 6 StAhiG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 5 VwVG Art. 29 VwVG Art. 33 VwVG Art. 52 VwVG
Zusammenfassung
Ein Steuerpflichtiger erhob Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, mit der diese die Leistung internationaler Amtshilfe an die griechische Steuerbehörde angeordnet hatte. Streitig war, ob die vorgesehene Datenübermittlung umfangreicher war als das Amtshilfeersuchen, ob das Subsidiaritätsprinzip eingehalten worden war, ob sämtliche zur Übermittlung vorgesehenen Daten voraussichtlich erheblich waren und ob Namen von Drittpersonen aus den Kontoauszügen auszusondern oder zu schwärzen seien.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Es stellte fest, dass das Amtshilfeersuchen der griechischen Behörde nach Treu und Glauben so auszulegen ist, dass es nicht nur direkte, sondern auch indirekte Bankkonten des Beschwerdeführers – also solche, bei denen er Zeichnungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter ist – umfasst; eine solche Auslegung entspricht Art. 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des DBA CH-GR und gewährleistet einen wirksamen Informationsaustausch gemäss dem Zusatzprotokoll zum DBA. Da die ESTV ausschliesslich die im Ersuchen spezifizierten Konten bei der B._______ AG berücksichtigte, lag kein spontaner Informationsaustausch vor, was Art. 4 Abs. 3 StAhiG gebietet. Das Subsidiaritätsprinzip war eingehalten, weil die griechische Behörde im landesinternen Verfahren bereits mehrfach Fristerstreckungen gewährte und der Beschwerdeführer trotzdem nur unvollständige Auskünfte erteilte; die Erfolgschancen, weitere Informationen im innerstaatlichen Verfahren zu beschaffen, waren deshalb gering, was Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG und die Rechtsprechung zur Auslegung der „üblichen Mittel“ erfordert. Die Informationen zu den Konten der C._______ S.A., D._______ Ltd. und E.______ S.A. sind voraussichtlich erheblich, da Zeichnungs- und wirtschaftliche Berechtigung für die Besteuerung des Beschwerdeführers in Griechenland relevant sein können, wie Art. 25 Abs. 1 DBA CH-GR verlangt. Die Namen der vier genannten Drittpersonen (F._______ Ltd., G._______ Ltd., H.______ S.A. und I._______) sind nicht rein zufällig in den Kontoauszügen enthalten, sondern für die Beurteilung der Transaktionen und damit für die Feststellung des weltweiten Einkommens des Beschwerdeführers voraussichtlich erheblich; eine Aussonderung wäre daher unzulässig gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG. Die Vorinstanz war zudem nicht verpflichtet, diese Dritten über das Amtshilfeverfahren zu informieren, da ihre Beschwerdeberechtigung nicht evident war, was Art. 48 VwVG und die Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör bestätigen. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt, ein Kostenvorschuss von Fr. 5'477.50 wird verrechnet, der Restbetrag von Fr. 477.50 zurück erstattet; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen gemäss Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 VGKE. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass Amtshilfeersuchen nach Treu und Glauben auch indirekte Kontenbeziehungen umfassen und dass die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen sich nicht an der formalen Kontoinhaberschaft, sondern am steuerlichen Sachzusammenhang orientiert.
Regeste
Amtshilfe
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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