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Justizze. Art. 10 BPG

Bundesverwaltungsgericht

Kundenbegleiter der SBB wird fristlos gekündigt nach Zwischenfall mit Fahrgast: Kein wichtiger Grund vorliegend, da Schutzverhalten gegenüber Kollegen gerechtfertigt und rechtliches Gehör verletzt (Art. 10 Abs. 4 BPG)

Datum
02.03.2022
Geschäftsnummer
A-4628/2020
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 2 BPG Art. 3 BPG Art. 10 BPG Art. 20 BPG Art. 34b BPG Art. 36 BPG Art. 5 BV Art. 29 BV Art. 337 OR Art. 337c OR Art. 15 SBBG Art. 5 VwVG Art. 19 VwVG Art. 26 VwVG Art. 49 VwVG Art. 64 VwVG Art. 8 ZGB

Zusammenfassung

Ein bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB AG) angestellter Kundenbegleiter wurde fristlos gekündigt, nachdem es am 29. Mai 2020 während einer Billettkontrolle im Zug Nr. 18984 zu einem Gerangel mit einer jungen Kundin und deren Begleitperson kam. Der Arbeitnehmer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der fristlosen Kündigung und die Anordnung der Lohnfortzahlung sowie einer Entschädigung. Er machte geltend, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, die Sachverhaltsabklärung sei ungenügend gewesen und es fehlten wichtige Gründe für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die SBB AG hielt dagegen, die Kündigung sei gerechtfertigt, da das Verhalten des Arbeitnehmers gegen den Verhaltenskodex verstoße und das Vertrauensverhältnis zerstört habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hob die fristlose Kündigung auf, weil sowohl eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch das Fehlen eines wichtigen Grundes vorlagen. Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer die Befragungsprotokolle der drei anderen am Vorfall beteiligten Kundenbegleiter nicht vorgelegt, obwohl sie sich in ihrer Verfügung darauf stützte; dies stellt eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG und Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG dar. Zudem fehlte ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung im Sinne von Art. 10 Abs. 4 BPG und Ziff. 176 Abs. 1 GAV: Der Beschwerdeführer hatte bei dem Vorfall vom 29. Mai 2020 seinen Kollegen vor einem bereits begonnenen Angriff der Begleitperson geschützt, indem er diese für rund acht Sekunden an die Wand drückte – ein Verhalten, das im Licht der hektischen und bedrohlich empfundenen Situation als sachgerecht und im Einklang mit der im Verhaltenskodex der SBB verankerten Priorität des Selbstschutzes und der Sicherheit der Mitarbeitenden einzustufen ist. Seine Aussagen vom 24. Juli 2020 zeigen zudem Einsicht in sein Verhalten und die Bereitschaft zur Verbesserung, was gegen eine Vertrauenszerstörung spricht. Die bereits erfolgten Ermahnungen vom 5. Juli 2018, 25. Februar 2020 und 16. Mai 2020 rechtfertigen ebenfalls keine fristlose Kündigung für diesen konkreten Vorfall, da dessen Umstände sich qualitativ von den früheren Verstößen unterscheiden. Als Rechtsfolge ordnete das Gericht die Lohnfortzahlung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (Ende Dezember 2020) sowie eine Entschädigung von neun Bruttomonatslöhnen an. Für das Beschwerdeverfahren wurden dem Beschwerdeführer Parteientschädigungen in Höhe von insgesamt Fr. 2'915.90 zugesprochen. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klare Grenzen für die fristlose Kündigung im öffentlichen Dienst setzt und betont, dass Schutzverhalten im Dienst nicht automatisch als Treuepflichtverstoß gewertet wird, solange es verhältnismäßig und situationsangemessen bleibt.

Regeste

Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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