Gesetzesartikel
Art. 36a GSchG – Gewässerraum
8 Entscheide, in denen Art. 36a GSchG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Erweiterung einer Inertstoffdeponie Frühboden: Teilweise Aufhebung der Baubewilligung wegen Verletzung der Gewässerraumvorschriften und mangelhafter Schulwegsicherheit (Art. 41c Abs. 2 GSchV)
- SBB erhält Plangenehmigung für provisorische 132-kV-Kabelleitung Schweikrüti–Kilchberg trotz Einwänden von Grundeigentümern gegen Wald-, Gewässer- und Strahlenschutz (Art. 18 Abs. 1 EBG)
- Baugesuch für Vordach über Seeterrasse: Lärmrechtliche Abklärungen unterlassen, Baubewilligung wird aufgehoben und an Gemeinderat zurückgewiesen (Art. 25 Abs. 1 USG)
- Landwirt klagt gegen kantonalen Gewässerraumplan für Vordere Frenke und Imlisbergbächli: Gewässerraumausscheidung rechtmäßig, Kompensation nicht erforderlich (Art. 36a GSchG)
- Baugesuch für Neubau am Zürichsee in Seestatt: Ausnahmebewilligung nach Gewässerschutzverordnung abgelehnt, weil kein dicht überbautes Gebiet vorliegt (Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV)
- Baurechtliche Zulässigkeit einer Solaranlage auf einem alten Bootshaus in Zürich-Wollishofen: Nach Wegfall des Baulinienzwecks ist das Gebäude definitiv bewilligt und die Anlage fällt unter den Bestandesschutz (Art. 24c RPG)
- Ausnahmebewilligung für Einfamilienhaus im Gewässerraum des Zürichsees: Rückweisung wegen ungenügender Interessenabwägung (Art. 41c GSchV)
- Baukonzession auf Seeufergrundstück: Ermessen überschritten wegen fehlender Gesetzesgrundlage; Rückweisung zur Prüfung der Ausnahmebewilligung nach neuem Gewässerschutzrecht (Art. 36a GSchG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.