Gesetzesartikel
Art. 41a GSchV – Gewässerraum für Fliessgewässer
7 Entscheide, in denen Art. 41a GSchV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Erweiterung einer Inertstoffdeponie Frühboden: Teilweise Aufhebung der Baubewilligung wegen Verletzung der Gewässerraumvorschriften und mangelhafter Schulwegsicherheit (Art. 41c Abs. 2 GSchV)
- SBB erhält Plangenehmigung für provisorische 132-kV-Kabelleitung Schweikrüti–Kilchberg trotz Einwänden von Grundeigentümern gegen Wald-, Gewässer- und Strahlenschutz (Art. 18 Abs. 1 EBG)
- Naturschutzverbände bekämpfen zu schmale Gewässerraumfestlegung für die Muota im BLN-Gebiet Nr. 1606: Anwendung von Art. 41a Abs. 1 GSchV statt Abs. 2 bestätigt (Art. 41a Abs. 1 GSchV)
- Landwirt klagt gegen kantonalen Gewässerraumplan für Vordere Frenke und Imlisbergbächli: Gewässerraumausscheidung rechtmäßig, Kompensation nicht erforderlich (Art. 36a GSchG)
- Baugesuch für Neubau am Zürichsee in Seestatt: Ausnahmebewilligung nach Gewässerschutzverordnung abgelehnt, weil kein dicht überbautes Gebiet vorliegt (Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV)
- Ausnahmebewilligung für Einfamilienhaus im Gewässerraum des Zürichsees: Rückweisung wegen ungenügender Interessenabwägung (Art. 41c GSchV)
- Baukonzession auf Seeufergrundstück: Ermessen überschritten wegen fehlender Gesetzesgrundlage; Rückweisung zur Prüfung der Ausnahmebewilligung nach neuem Gewässerschutzrecht (Art. 36a GSchG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.