Gesetzesartikel
Art. 13 NISV – Geltung der Immissionsgrenzwerte
6 Entscheide, in denen Art. 13 NISV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerde gegen Baubewilligung für adaptive Mobilfunkantennen mit Korrekturfaktor und 6-Minuten-Mittelung: Regelung zur Sendeleistung ist stufengerecht und mit dem Vorsorgeprinzip vereinbar (Art. 11 Abs. 2 USG)
- Nachbar klagt gegen Baubewilligung für 55 m hohe Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen: Grenzwerte, Qualitätskontrollsystem und Korrekturfaktor-Konzept halten stand (Art. 22 Abs. 1 RPG)
- Nachbarn klagen gegen Baubewilligung für Mobilfunkantenne: Keine antennenfreie Zone, Grenzwerte der NISV rechtmässig, QS-System und Messmethoden tauglich (Art. 13 Abs. 2 USG)
- Spannungserhöhung einer Hochspannungsleitung von 220 kV auf 380 kV: lärmrechtliche Beurteilung als Neuanlage gemäss Art. 25 USG, NISV-Beurteilung als Altanlage, unklare OMEN-Qualifikation der Schweineställe (Art. 25 USG)
- SBB erhält Plangenehmigung für provisorische 132-kV-Kabelleitung Schweikrüti–Kilchberg trotz Einwänden von Grundeigentümern gegen Wald-, Gewässer- und Strahlenschutz (Art. 18 Abs. 1 EBG)
- Bewohner klagt gegen Baubewilligung für Mobilfunkanlage: Keine Verletzung des Umweltschutzrechts durch Einhaltung der NISV-Grenzwerte (Art. 1 USG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.