Liechtensteinische Steuerverwaltung rügt Novenverbot bei Vorsteuerabzug für Luxusfahrzeug: Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil Novenverbot keine materielle Mehrwertsteuervorschrift ist (Art. 12 Satz 1 MWST-Vereinbarung CH-FL 2012)
- Datum
- 04.10.2016
- Geschäftsnummer
- 2C_359/2016
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 12 BGG Art. 42 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 190 BV Art. 58 DBG Art. 1 MWST-Vertrag Art. 1 MWSTG Art. 10 MWSTG Art. 24 MWSTG Art. 28 MWSTG Art. 59 MWSTG Art. 68 MWSTG Art. 71 MWSTG Art. 73 MWSTG Art. 156 OG Art. 4 OV-EFD Art. 12 OV-EFD Art. 117 SteG
Zusammenfassung
Die Liechtensteinische Steuerverwaltung erhob beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein, das einer X.________-Anstalt den Vorsteuerabzug für ein Geschäftsfahrzeug im Wert von Fr. 230'000 zugesprochen hatte. Die Steuerverwaltung beanstandete, der Verwaltungsgerichtshof habe eine erst nach Erlass der Verfügung vorgelegte Kilometerübersicht berücksichtigt und damit das liechtensteinische Novenverbot verletzt. Sie argumentierte zudem, der Nachweis der geschäftlichen Nutzung eines Luxusfahrzeugs erfordere erhöhte Anforderungen, die die Steuerpflichtige nicht erfüllt habe. Die Steuerpflichtige beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Liechtensteinischen Steuerverwaltung ab. Es stellte fest, dass die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein für das Bundesgericht verbindlich sind, weil die MWST-Vereinbarung CH-FL 2012 die Sachverhaltskontrolle ausschliesst. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die von der Steuerpflichtigen am 8. April 2014 vorgelegte Kilometerübersicht zur Verwendung des Fahrzeugs vom 6. Juli bis 19. November 2013 unbestritten blieb und dass die darin erfassten Fahrten geschäftlichen Zwecken dienten. Das Bundesgericht durfte diese Feststellung nicht überprüfen. Weiter entschied es, dass das von der Steuerverwaltung gerügte Novenverbot nach Art. 117 Abs. 3 SteG/FL keine materielle Vorschrift des Mehrwertsteuerrechts im Sinne des MWST-Vertrags CH-FL 1994 ist und daher nicht Gegenstand der Bundesgerichtsprüfung sein kann; dies ergibt sich aus Art. 12 Satz 1 MWST-Vereinbarung CH-FL 2012, Art. 1 Abs. 1 MWST-Vertrag CH-FL 1994 und Art. 190 BV. Zur Sache führte das Bundesgericht aus, dass nach dem Grundsatz der Einheit des Unternehmens gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 ein Aufwand grundsätzlich dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist; ein nicht unternehmerischer Bereich ist eine steuererhöhende Tatsache, deren Bestehen die Steuerverwaltung beweisen muss. Die Steuerverwaltung konnte weder den Bestand eines solchen Bereichs noch die Zuordnung des Fahrzeugs zu ihm nachweisen, obwohl sie sich auf die Versicherungspolice mit Verwendungszweck "privat", die Anschaffungskosten von Fr. 230'000 und die geringe Kilometerleistung von 1'174 km bis April 2014 berief. Die Vorinstanz hatte aber verbindlich festgestellt, dass die erfassten Fahrten geschäftlich waren. Die Beschwerde war daher unbegründet. Die Kosten von Fr. 2'000 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und sie muss der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000 ausrichten. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass das Novenverbot im liechtensteinischen Steuerrecht nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Staatsvertrags fällt und daher vom Bundesgericht nicht geprüft werden kann, und weil es die Beweislastregel für den nicht unternehmerischen Bereich im Mehrwertsteuerrecht bekräftigt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
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