Holzhandelsunternehmen belastet Waldeigentümer mit effektiven Erntekosten: Weiterbelastung ist steuerbare Leistung, keine Entgeltsminderung (Art. 24 Abs. 1 MWSTG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 II 290 · ATF 149 II 290 · DTF 149 II 290
- Datum
- 21.06.2023
- Geschäftsnummer
- 9C_698/2022
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 86 BGG Art. 3 MWSTG Art. 18 MWSTG Art. 19 MWSTG Art. 20 MWSTG Art. 24 MWSTG Art. 25 MWSTG Art. 33 MWSTG Art. 42 MWSTG Art. 70 MWSTG Art. 26 MWSTV Art. 46 MWSTV Art. 120 OR Art. 958c OR
Zusammenfassung
Eine GmbH, die stehendes Holz von Waldeigentümern kauft und an Sägereien verkauft, beauftragte Forstunternehmen für die Fällung und belastete die Waldeigentümer anschliessend mit den tatsächlichen Erntekosten sowie einem Koordinationsabzug. Die Eidgenössische Steuerverwaltung setzte daraufhin Mehrwertsteuer auf die Weiterbelastung der Produktionskosten fest. Die GmbH erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das einen Teil der Nachbelastung aufhob, weil der Koordinationsabzug als Entgeltsminderung gelte, die Weiterbelastung der Produktionskosten aber nicht. Dagegen legte die GmbH beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte die vollständige Aufhebung der Steuerforderung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Steuerforderung auf die Weiterbelastung der Produktionskosten. Es stellte fest, dass zwischen der GmbH und den Waldeigentümern vor dem Holzschlag keine Erntepauschale vereinbart worden war, sodass die Urproduzenten das Risiko unerwartet hoher Produktionskosten trugen. Die GmbH hatte die Produktionskosten „eins zu eins“ auf dem Aufwandkonto 3060 und dem Ertragskonto 4500 verbucht, was die handelsrechtliche Bruttodarstellung nach Art. 958c Abs. 1 Ziff. 7 OR und Art. 120 OR verletzte und auf eine steuerbare Leistung hindeutete. Das Bruttoprinzip verlangt, dass Leistung und Gegenleistung gesondert gebucht werden; eine Nettodarstellung ist nur bei proportionalen Korrekturposten wie Rabatten oder Skonti zulässig, nicht aber bei Fremdarbeiten. Da die Weiterbelastung der Produktionskosten keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Holzlieferung aufwies und die GmbH weder im Namen noch für Rechnung der Urproduzenten gehandelt hatte, lag keine Durchlauf-Konstellation gemäss Art. 24 Abs. 6 lit. b MWSTG vor. Vielmehr waren zwei eigenständige Leistungen gegeben: die Lieferung des Holzes durch den Urproduzenten und die Ernteleistung durch die GmbH, letztere steuerbar nach Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 MWSTG mit dem Normalsatz gemäss Art. 25 Abs. 1 MWSTG. Die Steuerpflichtige musste daher die Mehrwertsteuer auf den Betrag von Fr. 5'304'357.- entrichten, durfte aber die Vorsteuer in gleicher Höhe abziehen. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 13'500.- trägt die unterlegene Beschwerdeführerin. Das Urteil präzisiert die Abgrenzung zwischen Entgeltsminderung und steuerbarer Leistungsverrechnung im Mehrwertsteuerrecht und betont die zentrale Bedeutung des handelsrechtlichen Bruttoprinzips für die steuerliche Würdigung von Abrechnungspraktiken.
Regeste
Art. 957 ff., Art. 958c Abs. 1 Ziff. 7 OR; Art. 10 ff., Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und 6 lit. b, Art. 70 Abs. 1 MWSTG 2009; Wesen und Grenzen einer Entgeltsminderung. Ob eine oder zwei (Haupt-)Leistungen vorliegen (E. 2), ist anhand objektiver wirtschaftlicher Überlegungen zu klären. Von Bedeutung ist dabei auch das Handelsrecht (E. 3.3). Produktionskosten, die ein Forstunternehmen an die Urproduzenten weiterbelastet und von diesen im Gegenzug Holz "ab Stock" bezieht, stellen keine Entgeltsminderung dar; sie sind als eigenständige Leistung zu versteuern (E. 3.4 und 3.5). Regeste Art. 957 ss, art. 958c al. 1 ch. 7 CO; art. 10 ss, art. 18 al. 1, art. 19 al. 1, art. 24 al. 1 et 6 let. b, art. 70 al. 1 LTVA 2009; nature et limites d'une réduction de la contre-prestation. Le point de savoir s'il y a une ou deux prestations (principales) (consid. 2) doit être clarifié en se fondant sur des considérations économiques objectives. Le droit commercial est également important à cet égard (consid. 3.3). Les coûts de production qu'une entreprise forestière refacture aux producteurs primaires dont elle reçoit en contrepartie du bois "sur pied" ne constituent pas une réduction de la contre-prestation; ils doivent être imposés en tant que prestation indépendante (consid. 3.4 et 3.5). Regesto Art. 957 segg., art. 958c cpv. 1 n. 7 CO; art. 10 segg., art. 18 cpv. 1, art. 19 cpv. 1, art. 24 cpv. 1 e 6 lett. b, art. 70 cpv. 1 LIVA 2009; natura e limiti di una diminuzione della controprestazione. La presenza di una o due prestazioni (principali) (consid. 2), deve essere chiarita sulla base di considerazioni economiche oggettive. Anche il diritto commerciale è rilevante in questo caso (consid. 3.3). I costi di produzione che un'azienda forestale rifattura ai produttori primari da cui riceve in cambio legname "in piedi" (ovvero alberi non ancora tagliati) non costituiscono una diminuzione della controprestazione; essi devono essere imposti come una prestazione indipendente (consid. 3.4 e 3.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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