Gesetzesartikel
Art. 86 MWSTG – Entrichtung der Steuer
5 Entscheide, in denen Art. 86 MWSTG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Rechtsanwalt versäumt Mehrwertsteuerabrechnung für 1. Semester 2022: ESTV schätzt provisorisch Fr. 9'700.– nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß Art. 86 Abs. 2 MWSTG
- Mehrwertsteuerpflichtige AG reicht sechs Jahre lang keine Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Abrechnungen ein: ESTV darf Ermessenseinschätzung vornehmen, Beschwerde abgewiesen (Art. 79 MWSTG)
- Konzernmanagementgesellschaft verrechnet Stewardship-Kosten an Holding: Arbeitgeberfunktion und Drittpreisbestimmung entscheiden über Mehrwertsteuerpflicht (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG)
- Mehrwertsteuerschätzung bei fehlendem Kassabuch: Umsatzschätzung auf Basis von Erfahrungszahlen für Pizzerien mit 70%-Bruttogewinnmarge rechtmässig, Zeitraumfehler bei Verzugszinsberechnung korrigiert (Art. 79 MWSTG)
- Steuerpflichtiger legt gegen Einspracheentscheid zur Zwangsvollstreckung des provisorischen Mehrwertsteuerbetrags Beschwerde ein: Kein Zugang zu Gericht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da abgaberechtliche Vollstreckung nicht zivilrechtlicher Natur (Art. 86 Abs. 4 MWSTG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.