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Justizze. Art. 10 BPG

Bundesverwaltungsgericht

Bundesangestellter verliert Führerausweis dauerhaft und übergibt Sicherheitszugangskarte an Taxifahrer: Kündigung wegen Treuepflichtverletzung und Wegfalls einer Anstellungsbedingung zulässig, aber Schutzfrist nach Art. 31a BPV verletzt (Art. 10 Abs. 3 Bst. a und f BPG)

Datum
22.04.2022
Geschäftsnummer
A-2116/2021
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 10 BPG Art. 19 BPG Art. 20 BPG Art. 34b BPG Art. 36 BPG Art. 324a OR Art. 336c OR Art. 16c SVG Art. 17 SVG Art. 23 SVG Art. 54 SVG

Zusammenfassung

Ein Bundesangestellter klagte beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT). Das BIT hatte das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2021 gekündigt, weil der Angestellte seinen Führerausweis dauerhaft verloren hatte und seine SmartCard für Swissmedic einem Taxifahrer als Sicherheit überlassen hatte. Der Angestellte machte geltend, die Kündigung sei sachlich unbegründet und während seiner Krankheit erfolgt. Er beantragte eine Verlängerung der Kündigungsfrist bis zum 31. Juli 2022 sowie eine Entschädigung von neun Monatslöhnen. Die Vorinstanz beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht teilte die Beschwerde teilweise gut. Es stellte fest, dass ein sachlicher Kündigungsgrund nach Art. 10 Abs. 3 Bst. a BPG vorlag, weil der Beschwerdeführer am 3. November 2020 seine Swissmedic-Zugangskarte (SmartCard) einem Taxifahrer als Sicherheit überlassen hatte – ein schwerwiegender Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht und Treuepflicht gemäss Art. 20 Abs. 1 BPG, insbesondere angesichts seiner Funktion im IT-Bereich. Auch der endgültige Führerausweisentzug, der sich am 1. Juli 2020 bei einer Dienstfahrt ereignet hatte, stellte nach Art. 10 Abs. 3 Bst. f BPG einen sachlichen Kündigungsgrund dar, da der Besitz eines gültigen Führerausweises ausdrücklich vertraglich als Voraussetzung für die Tätigkeit vereinbart war. Zudem hatte der Beschwerdeführer trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung des BIT vom Oktober 2020 bis Januar 2021 keine Informationen zur Dauer des Ausweisentzugs geliefert, was eine weitere schwere Pflichtverletzung darstellte. Allerdings war die Kündigung zeitlich unzulässig: Der Beschwerdeführer war seit dem 16. Juli 2020 krankheitsbedingt arbeitsunfähig, und die zweijährige Schutzfrist nach Art. 31a Abs. 1 BPV war daher einschlägig. Da kein Kündigungsgrund vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben worden war – weder der definitive Ausweisentzug noch die SmartCard-Verfehlung lagen vor dem 16. Juli 2020 vor –, durfte das BIT das Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf der Schutzfrist auflösen. Die Kündigungsverfügung vom 23. März 2021 war daher nur hinsichtlich des Zeitpunkts fehlerhaft. Das Gericht ordnete an, das Arbeitsverhältnis bis zum 15. Juli 2022 zu erstrecken. Eine Entschädigung nach Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG wurde verneint, da sachliche Kündigungsgründe bestanden. Für das teilweise Obsiegen erhielt der Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'662.–. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein Kündigungsgrund, der zwar bereits vor der Krankheit entstanden ist, aber erst nach deren Beginn bekannt wird, nicht zur Umgehung der Schutzfrist nach Art. 31a BPV führt – die vorherige Bekanntgabe des konkreten Grundes ist zwingend erforderlich.

Regeste

Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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