Justizze.

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Justizze. Art. 30 VZV

Bundesgericht

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises nach massiver Geschwindigkeitsüberschreitung von 66 km/h innerorts: Massnahme zur Verkehrssicherheit rechtmäßig, keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit oder Unschuldsvermutung (Art. 30 VZV)

Datum
07.11.2016
Geschäftsnummer
1C 339/2016
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 57 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 93 BGG Art. 98 BGG Art. 99 BGG Art. 110 BGG Art. 27 BV Art. 29 BV Art. 30 BV Art. 32 BV Art. 36 BV Art. 6 EMRK Art. 4 GSOG/BE Art. 21 GSOG/BE Art. 24 GSOG/BE Art. 25 GSOG/BE Art. 27 GSOG/BE Art. 3 KSVG/BE Art. 15d SVG Art. 16 SVG Art. 16d SVG Art. 54 SVG Art. 182 StPO Art. 31 VRPG/BE Art. 66 VRPG/BE Art. 86 VRPG/BE Art. 28a VZV Art. 30 VZV

Zusammenfassung

Ein Hotelier wurde am 4. April 2016 in Gstaad mit 122 km/h innerorts erfasst – 66 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog ihm vorsorglich den Führerausweis bis zur Abklärung seiner Fahreignung. Die Rekurskommission des Kantons Bern bestätigte diesen Entzug. Der Betroffene erhob Beschwerde beim Bundesgericht und rügte unter anderem die Verletzung seiner Wirtschaftsfreiheit, der Unschuldsvermutung sowie des Gehörsrechts; er beantragte zudem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und eine mündliche Verhandlung. Streitig war, ob der vorsorgliche Entzug rechtmässig ist, ob die Rekurskommission als unabhängige richterliche Behörde gilt und ob die Grundrechte verletzt wurden.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der vorsorgliche Entzug des Führerausweises nach Art. 30 VZV gerechtfertigt war, weil konkrete Anhaltspunkte – nämlich die massive Geschwindigkeitsüberschreitung um netto 66 km/h innerorts – ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers weckten und eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet wurde. Der Entzug dient ausschliesslich der Verkehrssicherheit und stellt keine strafrechtliche Sanktion dar; daher finden die Minimalgarantien des Art. 6 EMRK und Art. 32 BV, insbesondere die Unschuldsvermutung, keine Anwendung. Die Rekurskommission des Kantons Bern erfüllt die verfassungs- und völkerrechtlichen Anforderungen an eine unabhängige richterliche Behörde, da ihre Mitglieder vom Grossen Rat für sechs Jahre gewählt werden, keiner anderen kantonalen Institution angehören und über volle Kognition entscheiden. Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV lag nicht vor, weil der Beschwerdeführer als Hotelier nicht zwingend auf das selbstständige Führen eines Motorfahrzeugs angewiesen ist und keine konkrete Bedrohung seiner wirtschaftlichen Existenz vorbrachte. Auch das Gehörsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV war nicht verletzt, da das Gericht aufgrund der bereits vorliegenden Beweise – insbesondere des von ihm unterzeichneten Abnahmeprotokolls – seine Überzeugung gebildet hatte und die Ablehnung weiterer Beweismittel nicht willkürlich war. Neue Beweismittel, wie die Bedienungsanleitung des Messgeräts, waren unzulässig, weil sie bereits vor der Vorinstanz hätten vorgelegt werden müssen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Rückweisungsantrag wegen Schadenersatz war mangels Begründung unzulässig (Art. 42 Abs. 2 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), eine Parteientschädigung wurde verneint (Art. 68 BGG). Die Entscheidung klärt endgültig, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug eine verkehrsrechtliche Sicherungsmassnahme ist, die unabhängig von Schuld und strafrechtlicher Verfolgung wirkt und keine Grundrechte des Strafrechts berührt.

Regeste

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge; Bestätigung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises; Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung | Strassenbau und Strassenverkehr

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.