Führerausweis nach Sicherungsentzug wegen Alkoholabhängigkeit unter strengen Auflagen wiedererteilt: Dreijährige kontrollierte Abstinenz gerechtfertigt (Art. 17 Abs. 3 SVG)
- Datum
- 04.11.2020
- Geschäftsnummer
- 1C_599/2019
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 86 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 10 BV Art. 29 BV Art. 30 BV Art. 36 BV Art. 6 EMRK Art. 13 EMRK Art. 14 SVG Art. 16 SVG Art. 16d SVG Art. 17 SVG Art. 12 VRP Art. 55 VRP Art. 64 VRP Art. 95 VRP Art. 97 VRP Art. 98 VRP Art. 98bis VRP Art. 98ter VRP Art. 106 ZPO Art. 107 ZPO
Zusammenfassung
Ein Mann, dessen Führerausweis 2017 wegen Alkoholabhängigkeit, depressiver Störung und Schlafapnoe-Syndrom auf unbestimmte Zeit entzogen worden war, beantragte 2018 die Wiedererteilung. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt erteilte den Ausweis unter sieben Auflagen, darunter eine alle sechs Monate zu kontrollierende Alkoholabstinenz auf unbestimmte Zeit mit Prüfung der Aufhebung frühestens nach drei Jahren. Gegen diese Auflagen erhob er Rekurs, den die Verwaltungsrekurskommission und später das Verwaltungsgericht ablehnten. Er beschwerte sich beim Bundesgericht und verlangte u.a., die Auflagen ganz oder teilweise aufzuheben.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der rechtskräftige Sicherungsentzug vom 22. September 2017 wegen Alkoholabhängigkeit, rezidivierender depressiver Störung und kombinierter Persönlichkeitsstörung sowie Schlafapnoe-Syndrom die Grundlage für alle weiteren Beurteilungen bildete und nicht mehr angefochten werden konnte. Da zwischen diesem Entzug und der Wiedererteilung des Führerausweises am 28. Mai 2018 nur gut acht Monate lagen, waren die Bedenken der Behörden an der dauerhaften Fahreignung des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 23. April 2018 bestätigte zwar die Fahreignung unter Auflagen, sah aber weiterhin eine erforderliche ärztliche Kontrolle vor. Die Anordnung der Auflagen auf unbestimmte Zeit und die Regelung, dass eine Aufhebung der Abstinenzkontrolle frühestens nach drei Jahren geprüft werden kann, entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die dauerhafte Überwindung einer die Fahreignung beeinträchtigenden Alkoholsucht einer Behandlung und Kontrolle über mehrere Jahre bedarf (Art. 17 Abs. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 16d Abs. 1 SVG). Die konkreten Auflagen – insbesondere die fachlich begleitete Alkoholabstinenz, die regelmässige psychiatrische Behandlung, die ärztliche Kontrolle des Schlafapnoe-Syndroms und die halbjährliche Haaranalyse – wurden als geeignet, erforderlich und verhältnismässig zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit beurteilt. Der Beschwerdeführer hatte zudem nicht substanziiert dargelegt, dass ihm der Führerausweis für seine freiberufliche Tätigkeit oder zur Versorgung seiner betagten Mutter unverzichtbar sei, weshalb ihm kein Anspruch auf mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK zustand. Auch die Rügen zur Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) und zur Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 BGG) blieben erfolglos, da die Vorinstanz sich ausreichend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt und die Aktenlage als hinreichend klar bewertet hatte. Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- und lehnte eine Parteientschädigung ab, weil keine besonderen Umstände vorlagen, die eine Abweichung vom Obsiegen/Unterliegen-Grundsatz rechtfertigten (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 BGG; Art. 68 Abs. 1–3 BGG). Die Entscheidung bestätigt die weitgehende Beurteilungsfreiheit der Verwaltungsbehörden bei der Festlegung von Auflagen zur Wiedererteilung eines Führerausweises nach einem Sicherungsentzug wegen Sucht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.