Verkehrsamt klagt erfolgreich gegen Härtefallentscheid: Führerausweis für landwirtschaftliche Zwecke (Spezialkategorie G) muss bei nachgewiesener Alkoholabhängigkeit und Auflagenverstoß vollumfänglich entzogen werden (Art. 16d Abs. 1 lit. b und Art. 17 Abs. 5 SVG)
- Datum
- 14.06.2021
- Geschäftsnummer
- 1C 362/2020
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 107 BGG Art. 14 SVG Art. 16 SVG Art. 16d SVG Art. 17 SVG Art. 24 SVG Art. 33 VZV
Zusammenfassung
Das Verkehrsamt des Kantons Schwyz führte Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das dem Beschwerdegegner trotz bestehender Alkoholabhängigkeit und nachgewiesenen Verstoßes gegen eine 12-monatige Alkoholabstinenzauflage den Führerausweis der Spezialkategorie G für landwirtschaftliche Zwecke belassen hatte. Streitig war, ob ein solcher Härtefall im Rahmen eines Sicherungsentzugs zulässig ist und ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, indem sie die Fahreignung für die Spezialkategorie G trotz ärztlicher Verneinung für alle Kategorien der 1. medizinischen Gruppe positiv beurteilte.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies an, dem Beschwerdegegner den Führerausweis uneingeschränkt zu entziehen. Es stellte fest, dass der Beschwerdegegner bei einer Haaranalyse vom 7. Januar 2020 einen Ethylglucuronid-Wert (EtG) von 9.3 pg/mg aufwies, was nach dem verkehrsmedizinischen Bericht des IRM Zürich vom 23. Januar 2020 mit der verfügten 12-monatigen Alkoholabstinenzauflage nicht vereinbar war. Unter Berücksichtigung seiner verkehrsmedizinischen Vorgeschichte und der mangelnden Offenheit gegenüber dem Gutachter wurde seine Fahreignung für sämtliche Ausweiskategorien der 1. medizinischen Gruppe – einschließlich der Spezialkategorie G – eindeutig verneint. Damit waren die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (fehlende Fahreignung infolge Sucht) und Art. 17 Abs. 5 SVG (Missachtung einer Auflage) erfüllt. Die Vorinstanz hatte keinen gesetzlichen Anhaltspunkt für ihre Härtefallentscheidung; Art. 33 Abs. 5 VZV ist im Sicherungsentzugsverfahren nicht anwendbar, weil dieser nicht auf einer konkreten Widerhandlung, sondern allein auf der fehlenden Fahreignung beruht. Zudem hatte der Beschwerdegegner das ihm bereits einmal gewährte Vertrauen durch erneuten Alkoholkonsum missbraucht, sodass eine weitere Ausnahme vom zwingenden Entzug unverhältnismäßig wäre. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt. Das Urteil klärt endgültig, dass ein Härtefall zugunsten der Spezialkategorie G bei nachgewiesener Alkoholabhängigkeit und Auflagenverstoß nicht mehr zulässig ist, auch wenn der Betroffene beruflich darauf angewiesen ist.
Regeste
Strassenverkehrsrecht | Strassenbau und Strassenverkehr
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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